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Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LBG – Geltungsbereich

(1) Ergänzend zum Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Es gilt ferner für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte, soweit für diese Personengruppen Regelungen getroffen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände.




§ 2 LBG – Landesbeamtinnen und Landesbeamte

(1) Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind solche, die zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Land Berlin zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen oder unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen oder mittelbare Landesbeamte.




§ 3 LBG – Oberste Dienstbehörde

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

  4. 4.

    des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

  5. 5.

    bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

  6. 6.

    der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Beamtinnen und Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

  7. 7.

    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle.

  8. 8.

    bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbare Landesbeamtin oder unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.




§ 4 LBG – Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus ist die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten die oder der Bürger- und Polizeibeauftragte Dienstbehörde.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.




§ 5 LBG – Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. 1.

    im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

  4. 4.

    beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

  5. 5.

    bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

  6. 6.

    im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

  7. 7.

    im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

  8. 8.

    bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann.




§ 6 LBG – Regelungen über Arten des Beamtenverhältnisses

Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.




§ 7 LBG – Amtsbezeichnung

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt auch im Falle der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.

(4) Beamtinnen und Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt nicht bei einer Zurückstufung nach § 9 des Disziplinargesetzes.

(5) Bei der Entlassung kann die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

(6) Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf in Fällen nach Absatz 3 bis 5 die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.




§ 8 LBG – Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend. § 45 gilt entsprechend.

(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.




§ 8a LBG – Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung

(1) Einstellungen (§ 5 Absatz 1 des Laufbahngesetzes) in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Die Umwandlung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes) eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes darf nur erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (GVBl. S. 282) in den Dienst des Landes Berlin tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Lebensalters das 50. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vorliegen. Die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 4 zulassen, wenn

  1. 1.

    keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde oder

  2. 2.

    im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in den Dienst des Landes Berlin besteht.

Die Zulassung einer Ausnahme von Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht vorliegen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 entscheidet der Landespersonalausschuss nicht über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 wird hinausgeschoben für

  1. 1.

    Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,

insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person

  1. 1.

    vom Abgeordnetenhaus zu wählen ist,

  2. 2.

    in ein Amt nach § 46 Absatz 1 berufen wird,

  3. 3.

    verbeamtete Dienstkraft der mittelbaren Landesverwaltung (§ 2 Absatz 2 Satz 2) ist und aus dem Dienst einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,

  4. 4.

    auf Grund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz als verbeamtete Lehrkraft in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,

  5. 5.

    aus dem Richterverhältnis zum Land Berlin in ein Beamtenverhältnis berufen wird oder

  6. 6.

    einen Rechtsanspruch auf Einstellung als verbeamtete Dienstkraft in den Dienst des Landes Berlin hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 entscheiden die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit.




§ 9 LBG – Ausnahmeentscheidungen bei Berufung in ein Beamtenverhältnis

Über Ausnahmen in den in § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entscheidet bei unmittelbaren Landesbeamtinnen oder unmittelbaren Landesbeamten der Senat. Bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten entscheidet in diesen Fällen das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, sofern gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.




§ 10 LBG – Ernennung auf Lebenszeit

Eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.




§ 11 LBG – Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe

Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.




§ 12 LBG – Ernennungsbehörden

(1) Der Senat ernennt die Beamtinnen und Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von den Dienstbehörden im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamtinnen und Beamten ist von der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamtinnen und Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.




§ 13 LBG – Wirksamwerden der Ernennung

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.




§ 14 LBG – Feststellung und Folgen der Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) In den Fällen des § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit über die weitere Führung der Dienstgeschäfte der oder des Ernannten nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:

  1. 1.

    Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

  2. 2.

    Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.

Das Verbot der weiteren Amtsführung kann erst dann ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. 1.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. 2.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

  3. 3.

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zum Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind nicht wegen der bei ihrer oder seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge oder sonstigen Geldleistungen können belassen werden; sie sollen belassen werden, wenn die Nichtigkeit der Ernennung nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.




§ 15 LBG – Rücknahme der Ernennung

(1) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Gleichzeitig ist über die weitere Führung der Dienstgeschäfte nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:

  1. 1.

    Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

  2. 2.

    Bei Rücknahme einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.

Bei Rücknahme nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann das Verbot erst dann ausgesprochen werden, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.




§ 16 LBG – Errichtung

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.




§ 17 LBG – Besetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung ihres oder seines Hauptamtes. Sie oder er wird durch die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter werden von der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, ein weiteres Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.

    zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,

  2. 2.

    zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,

  3. 3.

    ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter einschließlich der oder des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Beamtinnen oder Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von dem für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats bestellte Mitglied.




§ 18 LBG – Unabhängigkeit der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden sind; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.




§ 19 LBG – Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

  1. 1.

    die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,

  2. 2.

    die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.




§ 20 LBG – Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.




§ 21 LBG – Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.




§ 22 LBG – Verhandlungsleitung, Vorbereitung der Verhandlungen

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die Vertreterin oder der Vertreter leiten die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dem Landespersonalausschuss am längsten angehörende Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung einzurichtenden Geschäftsstelle.




§ 23 LBG – Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung des § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.




§ 24 LBG – Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben, im Übrigen der zuständigen Senatsverwaltung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.




§ 25 LBG – Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 18 ergebenden Einschränkungen.




§ 26 LBG – Grundsatz

Die Vorschriften des Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 2 genannten Dienstherren.




§ 27 LBG – Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Zur Zahlung zustehender Bezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Abordnung erfolgt.




§ 28 LBG – Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.




§ 29 LBG – Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(5) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des Absatzes 1 oder auf Grund von Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er auf Grund der Absätze 2 bis 4 von einer anderen Körperschaft übernommen, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.




§ 30 LBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 29 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden § 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.




§ 31 LBG – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 29 Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 29 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.




§ 32 LBG – Anordnung und Mitteilung über einen Wechsel

(1) Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit schriftlichem Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.

(2) Im Fall des § 29 Absatz 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 29 Absatz 2, 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Übernahmeverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen und wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Zustellung wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 31 Absatz 1 entsprechend.




§ 33 LBG – Entlassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Entlassung liegt bei der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Stelle; die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 trifft der Senat. Die Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Ferner entscheidet sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung über eine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) Eine allgemeine Anordnung zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes bedarf einer gesetzlichen Bestimmung.

(4) Abweichend von § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst infolge des Ablegens der Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung endet.




§ 34 LBG – Fristen und Folgen der Entlassung

(1) Die Entlassung durch Verwaltungsakt nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ende des Monats ein, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt.

(2) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes tritt mit der Zustellung ein.

(3) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen oder Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate. Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsentscheidung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(4) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(5) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Geldleistungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.




§ 35 LBG – Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.




§ 36 LBG – Wiederaufnahmeverfahren

(1) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm auf Grund von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

(3) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm nach § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.




§ 37 LBG – Gnadenerweis

Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 36 entsprechend.




§ 38 LBG – Altersgrenze

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete 68. Lebensjahr hinaus. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für die Beamtin oder den Beamten voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, so kann die Dienstbehörde anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem 65. Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden.




§ 39 LBG – Dienstunfähigkeit

(1) Die Frist zur vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt weitere sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Die Dienstbehörde kann zusätzlich die Begutachtung durch eine von dieser bestimmte Psychologische Psychotherapeutin oder einen von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeuten anordnen, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei mitzuwirken. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienstbehörde untersuchen, beobachten oder begutachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben.




§ 40 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag

(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, das durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt erstellt wurde, erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.




§ 41 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich innerhalb eines Monats äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.




§ 42 LBG – Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen. § 29 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 41 und 44 finden entsprechende Anwendung.




§ 43 LBG – Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 39 Absatz 3 sowie von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt.




§ 44 LBG – Wiederverwendung aus dem Ruhestand

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten.

(2) Beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 39 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre die Dienstfähigkeit ärztlich festgestellt.




§ 45 LBG – Übermittlung von ärztlichen Gutachten

(1) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes oder der §§ 39 bis 41 und 44 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt die Ärztin oder der Arzt der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende abschließende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 39 bis 44 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Dienstbehörde erteilten Auskünfte.




§ 46 LBG – Einstweiliger Ruhestand

(1) Ämter nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

  1. 1.

    der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

  2. 2.

    der Leiterin oder des Leiters der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,

  3. 3.

    der Leiterin oder des Leiters der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,

  4. 4.

    der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister und ihrer oder seiner Ständigen Vertretung,

  5. 5.

    der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten in Berlin.

Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entscheidet der Senat.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt voraus, dass

  1. 1.

    eine Versetzung nach § 28 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung nicht möglich ist,

  2. 2.

    eine mindestens dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle eingespart wird.

(3) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung ausgesprochen werden. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten nach der Umbildung oder Auflösung, so ist für die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 dieser Zeitpunkt maßgeblich.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.




§ 47 LBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes und Wiederverwendung

(1) Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihr oder ihm ein Amt im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(3) Auf eine erneute Berufung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte sich zum Zeitpunkt, in dem die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wirksam würde, bereits seit einem Jahr im einstweiligen Ruhestand befindet,

  2. 2.

    die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam würde und

  3. 3.

    die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf die erneute Berufung verzichtet.




§ 48 LBG – Diensteid

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4) In den Fällen, in denen nach § 9 eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.




§ 49 LBG – Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

Die Beamtinnen und Beamten dürfen Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen sie selbst oder einen Angehörigen richten würden.




§ 50 LBG – Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen

(1) Die Bestimmung von weiteren Behörden und außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.




§ 51 LBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) Über Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die gegenwärtige oder letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf die Dienstbehörde oder die oder den Dienstvorgesetzten übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.




§ 52 LBG – Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.




§ 53 LBG – Mehrarbeit

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung nach den besoldungsrechtlichen Regelungen erhalten.

(3) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.




§ 54 LBG – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich in allen Laufbahnen, Aufgabenbereichen und Funktionen möglich.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 61 bis 63 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 62 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.




§ 54a LBG – Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

(3) Für Teilzeitbeschäftigungen nach dieser Vorschrift gilt § 54 Absatz 3 entsprechend.

(4) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.




§ 54b LBG – Familienpflegezeit mit Vorschuss

(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu gewähren. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Gewährung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Gewährung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Gewährung zu widerrufen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Familienpflegezeit und Pflegezeit (§ 54c) dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) Wer Zeiten nach dieser Vorschrift beanspruchen will, soll dies spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(5) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.




§ 54c LBG – Pflegezeit mit Vorschuss

(1) Unter den Voraussetzungen des § 54b Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit gewährt.

(2) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes für die Dauer von längstens drei Monaten Teilzeitbeschäftigung auch mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu gewähren, wenn diese oder dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch ein ärztliches Zeugnis oder ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, wonach die nahe Angehörige oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, nachzuweisen.

(3) Ist die Pflegezeit nach Absatz 1 und 2 nicht für die längstmögliche Dauer gewährt worden, kann sie nachträglich bis zu dieser verlängert werden. Familienpflegezeit (§ 54b) und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) § 54b Absatz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Beurlaubung gilt § 55 Absatz 2 entsprechend.

(5) Wer Pflegezeit beanspruchen will, soll dies im Falle des Absatzes 1 spätestens acht Wochen und im Falle des Absatzes 2 spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung oder für welchen Zeitraum Urlaub ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend, soweit die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dem nicht entgegenstehen.




§ 54d LBG – Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt § 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die sich nach dem dienstlichen Bedürfnis richtet, und wenn und soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht.




§ 55 LBG – Beurlaubung ohne Dienstbezüge

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange sie oder er

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 54a Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer Beihilfeberechtigten oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Antrag nach Absatz 3 Satz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 63 Absatz 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(5) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.




§ 56 LBG – Höchstdauer

Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge darf zwölf Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.




§ 57 LBG – Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit, Hinweispflicht

(1) Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragt, ist auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für die Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.




§ 58 LBG – Widerruf der Bewilligung oder Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit

Treten während des Bewilligungs- oder Gewährungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung mit abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist ein Widerruf in den folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. 1.

    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    beim Dienstherrenwechsel,

  3. 3.

    bei Gewährung von Familienpflegezeit nach § 54b Absatz 1 oder 3 oder von Pflegezeit nach § 54c Absatz 1 oder 3 oder von Urlaub nach § 55 Absatz 1 oder von Elternzeit oder

  4. 4.

    in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus der Beamtin oder des Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.




§ 59 LBG – Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung ist die Dienstunfähigkeit durch eine oder einen von der Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verlieren Beamtinnen oder Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach den besoldungsrechtlichen Regelungen ihren Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.




§ 60 LBG – Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter ist vor Beginn der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen.




§ 61 LBG – Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.




§ 62 LBG – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  1. 1.

    Übernahme eines Nebenamtes,

  2. 2.

    Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

  3. 3.

    Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. 4.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

  5. 5.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

  6. 6.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrerinnen und Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden, überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes festgelegten Arbeitszeit zugrunde zu legen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.




§ 63 LBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  1. 1.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

  2. 2.

    schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

  3. 3.

    mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und

  4. 4.

    Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.

(3) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Die zuständige Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(5) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.




§ 64 LBG – Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen oder eine für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.




§ 65 LBG – Rückgriffhaftung des Dienstherrn

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.




§ 66 LBG – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.




§ 67 LBG – Erlass ausführender Rechtsverordnungen

Die zur Ausführung der §§ 61 bis 66 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

  2. 2.

    ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist; die Höchstbeträge, die zu belassen sind, können nach Besoldungsgruppen gestaffelt werden,

  3. 3.

    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 63 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an die zuständige Stelle zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

  5. 5.

    dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.




§ 68 LBG – Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufnehmen, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, haben die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung der letzten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Ein Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.




§ 69 LBG – Wohnung und Aufenthalt

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann angeordnet werden, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann angeordnet werden, dass die Beamtin oder der Beamte sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten hat.




§ 70 LBG – Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte sind zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.




§ 71 LBG – Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung von Berlin betätigen oder

  2. 2.

    an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Landes Berlin zu beeinträchtigen oder

  3. 3.

    ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.




§ 72 LBG – Pflicht zum Schadensersatz

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.




§ 73 LBG – Übermittlung bei Strafverfahren

Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die zuständige Dienstbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Die Übermittlung erfolgt in einem verschlossenen Umschlag, der keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ermöglicht.




§ 74 LBG – Fürsorge und Schutz

(1) Bei der dienstlichen Verwendung der Beamtin oder des Beamten sind die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

(2) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.

(3) Für die Gewährung von Elternzeit der Beamtinnen und Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

(4) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Verordnung Abweichendes regelt. Der Senat kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr sowie der Zivil- und Katastrophenschutzdienste, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(5) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugskräfte bestimmen.

(6) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, für Bewerberinnen und Bewerber oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist sowie für das Land Berlin und sonstige landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die entsprechende Anwendung der aufgrund von § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Beamtinnen und Beamte.




§ 74a LBG – Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 43a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis mehrmalig fruchtlos gebliebener Vollstreckungen und anschließender Vermögensauskunft mit Nachweis der sich aus dem Vermögensprotokoll ergebenden weiteren fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.




§ 75 LBG – Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen

(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.

(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Jubiläumszuwendungen, Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin entsprechend.

(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten höhere Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.




§ 75a LBG – Dienstjubiläum

(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit

  1. 1.

    von 25 Jahren 350 Euro,

  2. 2.

    von 40 Jahren 450 Euro,

  3. 3.

    von 50 Jahren 550 Euro.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes. Der Dienstzeit nach Satz 1 sind Zeiten

  1. 1.

    einer Beurlaubung mit und ohne Dienstbezüge,

  2. 2.

    einer Teilzeitbeschäftigung, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, und

  3. 3.

    eines Grundwehrdienstes, eines Zivildienstes und eines freiwilligen Wehrdienstes, soweit sie nach § 9 Absatz 8 Satz 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2 und 3 oder § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen wehr- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

innerhalb der Dienstzeiten nach Satz 1 gleichgestellt. Zeiten einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst und Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zählen nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.

(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1.

    die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,

  2. 2.

    die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,

  3. 3.

    gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1.

    die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,

  2. 2.

    die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden kann,

  3. 3.

    gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.




§ 76 LBG – Beihilfen

(1) Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. 2.

    zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

  4. 4.

    zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(3) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und entpflichtete Hochschullehrer50 Prozent,
2.Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,70 Prozent,
3.die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner70 Prozent,
4.ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist,80 Prozent,
5.die Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt70 Prozent.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 170 Prozent;
bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten70 Prozent.

Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zustehen.

(4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig.

(5) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2, die nach Absatz 3 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und ihren Verzicht auf die Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2 erklärt. Der Anspruch auf die Beihilfe zu den Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sowie der Anspruch auf die Beihilfe zur Milderung einer besonderen Härte bleiben unbeschadet eines Verzichts nach Satz 1 bestehen. Der beihilfeberechtigten Person wird auch für die unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale gewährt. Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die Pauschale anzurechnen. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags und eventuelle Beitragsrückerstattungen der Versicherungen sind durch die beihilfeberechtigte Person unverzüglich dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen. Die Pauschale wird vom Landesverwaltungsamt berechnet und ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, festgesetzt und von der Dienstbehörde zahlbar gemacht. Beitragsrückerstattungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag der Dienstbehörde von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung nach Absatz 1 bis 4 regeln. Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. Im Falle der Beihilfegewährung nach Absatz 5 sind die §§ 2 bis 5, § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 10, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 55 der Landesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden.




§ 77 LBG – Reise- und Umzugskosten

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften stehen eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

(3) Auf die Reisekostenvergütung und die Auslagenerstattung des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung und Auslagenersatz bedarf der Schriftform.

(4) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels erstattet, es sei denn, eine höhere Beförderungsklasse ist im Gesamtergebnis preisgünstiger. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. Innerdeutsche Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind mit der Bahn zurückzulegen, es sei denn, dass für die Beamtin oder den Beamten wegen

  1. 1.

    dringender dienstlicher Gründe,

  2. 2.

    Reiseerschwernissen auf Grund einer körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung oder

  3. 3.

    der besseren Wahrnehmung der tatsächlichen Betreuung eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 8a Absatz 2 Nummer 2, sofern eine Alternative zur Betreuung oder Pflege durch die Beamtin oder den Beamten nicht besteht,

das Benutzen anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich ist. Bei der Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel als der Bahn für innerdeutsche Dienstreisen sind die Gründe im Dienstreiseantrag darzulegen.

(5) Benutzt eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ein privates Kraftfahrzeug, ohne dass ein dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges besteht, so darf der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung die Kosten bei Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht übersteigen.

(6) Bei Dienstreisen sowie Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Landes Berlin, in die an das Land Berlin angrenzenden Landkreise und in die kreisfreie Stadt Potsdam finden die §§ 6 und 15 des Bundesreisekostengesetzes (Tagegeld, Trennungsgeld) und § 12 des Bundesumzugskostengesetzes (Trennungsgeld) keine Anwendung.

(7) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte oder Einsatzort aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.




§ 78 LBG – Sachschadenersatz

(1) Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die von der Beamtin oder dem Beamten notwendigerweise mitgeführt wurden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch die Beamtin oder den Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

(2) Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen einer Beamtin oder eines Beamten, von Familienangehörigen oder mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Gewaltakt im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes oder der dienstlichen Stellung steht. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses die Gewährung von Sachschadenersatz schriftlich beantragt wird.

(4) Hat der Dienstherr Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.




§ 79 LBG – Forderungsübergang

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.




§ 80 LBG – Erholungsurlaub

(1) Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind; hierbei stehen eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleich. Stimmen Beamtinnen oder Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(3) Eine Urlaubsgenehmigung darf nicht versagt werden zur Wahrnehmung von Verpflichtungen, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dienen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.




§ 81 LBG – Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.




§ 82 LBG – Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch das Personalvertretungsgesetz geregelt.




§ 83 LBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind die Entwürfe der allgemeinen Regelungen zu übersenden; ihnen ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.




§ 84 LBG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Eine Verarbeitung für andere als in Satz 1 genannte Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person oder dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Arbeitsbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen erhalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In der Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Verfahren auf Abruf.




§ 85 LBG – Beihilfeakte

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Die Organisationseinheit, in der die Beihilfeakte bearbeitet wird, darf mit den technischen Schritten zur Abbildung der Beihilfeanträge und der diesen zugrunde liegenden Belege geeignete Dritte beauftragen; dabei bleibt sie für den Schutz der Daten verantwortlich. Im Übrigen dürfen nur mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Beschäftigte des Landes Berlin oder landesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zugang zu Beihilfevorgängen haben, und nur soweit dies zur Bearbeitung der Beihilfevorgänge erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Verfahren auf Abruf. Die personenbezogenen Daten in der Beihilfeakte dürfen für andere als Beihilfezwecke nur verarbeitet, insbesondere übermittelt, werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.




§ 86 LBG – Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.




§ 87 LBG – Auskunftsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in ihre vollständige Personalakte. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden aus der Personalakte auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt oder auf Verlangen ein Ausdruck der automatisiert gespeicherten personenbezogenen Daten überlassen.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen und Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Dateisystemen, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in die Dateisysteme. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die anderen Dateisysteme personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogenen Daten enthalten, die mit den personenbezogenen Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.

(4) Für die Fälle der Einsichtnahme bestimmt die personalaktenführende Stelle, wo die Einsicht gewährt wird.




§ 88 LBG – Übermittlung und Auskunft an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert; eine Einsichtnahme in die Personalakte wird in diesen Fällen nicht gewährt. Soweit die Auskunft nicht mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt, sind ihr oder ihm der Inhalt und die Empfängerin oder der Empfänger der Auskunft schriftlich mitzuteilen.

(2a) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln; dies gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis geprüft wird.




§ 89 LBG – Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. 1.

    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

  2. 2.

    falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich zu entfernen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 90 LBG – Aufbewahrungsfristen

(1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen,

  1. 1.

    wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

  2. 2.

    wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsrechtliche Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

  3. 3.

    wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Erholungsurlaub, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen für Beihilfezwecke eingereichte Belege einbehalten werden; sie dürfen ausgesondert und vernichtet werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Satz 1 gilt nicht für Originalbelege, deren Übermittlung vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist.

(4) Versorgungsakten sind sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(5) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Die Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin bleiben unberührt.




§ 91 LBG – Dateisysteme

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateisystemen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisiertes Verfahren auf Abruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personaldateisystemen im Sinne des § 85 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den betroffenen Personen die Art der über sie nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner ist die Verarbeitungsform automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßig empfangenden Stelle und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.




§ 92 LBG – Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.




§ 93 LBG – Verwaltungsrechtsweg

(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  1. 1.

    in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,

  2. 2.

    in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,

  3. 3.

    bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung, Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Keine Versetzungen im Sinne von Satz 1 sind solche, die das Beamtenverhältnis beenden.




§ 94 LBG – Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.




§ 95 LBG – Allgemeines

(1) Die Fälle, die Voraussetzungen und die Amtszeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden durch Gesetz geregelt.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung.

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.

(4) Eine Entlassung nach § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes tritt nicht ein, wenn ein Beamtenverhältnis nach § 4 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Ehrenbeamtenverhältnis nach § 5 des Beamtenstatusgesetzes begründet wird.

(5) Wird die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn eine erneute Ernennung unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für eine weitere Amtszeit erfolgen soll.




§ 96 LBG – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

(1) Mit Ablauf der Zeit, für die die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit ernannt ist, tritt sie oder er in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit der Verpflichtung nach § 95 Absatz 5 Satz 2, das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(3) Tritt die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, nicht in den Ruhestand, so ist sie oder er mit diesem Zeitpunkt entlassen, sofern sie oder er nicht für eine weitere Amtszeit berufen wird.

(4) Der einstweilige Ruhestand einer Beamtin auf Zeit oder eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie oder er gilt mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.




§ 97 LBG – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

  1. 1.

    der Leiterinnen und Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter,

  2. 2.

    der Leiterinnen und Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiterinnen und Leiter von Schulen, sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie

  3. 3.

    mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Freistellung wegen Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die insgesamt einen Zeitraum von vier Monaten überschreiten, gelten nicht als Probezeit. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte, insbesondere zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen würde.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zulassen.

(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richteramt schriftlich nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes verlangt hat. Eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 bereits nach Ablauf von zwölf Monaten möglich, wenn innerhalb des ersten Jahres festgestellt wird, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde kann in Fällen, in denen die Probezeit erstmalig nur deshalb nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, weil das Amt mit leitender Funktion während eines langfristigen Zeitraums nicht wahrgenommen wurde, Ausnahmen von Satz 7 zulassen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie oder er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihr oder ihm die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des jeweiligen Amtes erfüllt sind.

(7) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(8) Wird der Beamtin oder dem Beamten während des Laufs der Probezeit eine leitende Funktion übertragen, die einem höherwertigen Amt nach Absatz 1 Satz 1 entspricht als das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte Amt, endet die Probezeit. Das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte niedrigerwertige Amt kann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes erfüllt sind. Dabei können die im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes für das entsprechende Amt angerechnet werden.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Laufs der Probezeit in ein Amt versetzt oder umgesetzt, das nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasst wird, so endet die Probezeit.




§ 98 LBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 5 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Keine Anwendung finden § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und §§ 25 bis 32 des Beamtenstatusgesetzes sowie die Regelungen in Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 über den Ruhestand. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte mit Erreichen der Altersgrenze durch Verwaltungsakt entlassen werden. Im Übrigen sind sie zu entlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann.

  2. 2.

    Die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 3 über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme von §§ 61, 65 und 66 keine Anwendung.

  3. 3.

    Keine Anwendung finden die Regelungen über die Kriterien der Ernennung nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes, die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1, das Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach § 13 Absatz 2, die Arbeitszeit nach §§ 52 und 53, die Wohnung und den Aufenthalt nach § 69, die Beihilfe nach § 76, die Besoldung, Versorgung und sonstige Geldleistungen nach § 75, die Abordnung und Versetzung nach §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes und nach §§ 27 und 28.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtenverhältnisse geltenden Vorschriften.




§ 99 LBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Berliner Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.




§ 100 LBG – Begriffsbestimmung

Polizeivollzugskräfte sind die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.




§ 101 LBG – Pflichten der Polizeivollzugskräfte

Die Polizeivollzugskräfte haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.




§ 102 LBG – Gemeinsames Wohnen

(1) Die Polizeivollzugskräfte können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.




§ 103 LBG – Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diesen Anspruch haben alle Polizeivollzugskräfte für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.




§ 104 LBG – Altersgrenze

(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes das vollendete 61., für die des gehobenen Dienstes das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61., für die des höheren Dienstes das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Polizeivollzugskraft, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.




§ 105 LBG – Polizeidienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (funktionsbezogene Dienstfähigkeit).




§ 106 LBG – Feuerwehrkräfte

(1) Feuerwehrkräfte sind die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Feuerwehrkräfte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Feuerwehrkräfte des mittleren Dienstes das vollendete 60. Lebensjahr, für Feuerwehrkräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61. Lebensjahr und für Feuerwehrkräfte des höheren Dienstes das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Feuerwehrkräfte mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 38 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. § 104 Absatz 2 und § 105 finden entsprechende Anwendung.




§ 107 LBG – Justizvollzugskräfte

Auf Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte (Justizvollzugskräfte) finden die §§ 104 und 105 entsprechende Anwendung.




§ 108 LBG – Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998

Für am 1. April 1998 vorhandene

  1. 1.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    Schwerbehinderte und

  3. 3.

    Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

bleiben Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Angehörige gilt Satz 1 entsprechend.




§ 108a LBG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe

Abweichend von § 76 Absatz 5 Satz 8 wird die pauschale Beihilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 gewährt, wenn ein Antrag nach § 76 Absatz 5 Satz 1 und 6 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim Landesverwaltungsamt gestellt wird. Bereits gewährte Beihilfe gemäß § 76 Absatz 1 bis 4 für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind, ist von der beihilfeberechtigten Person unverzüglich zu erstatten.




§ 109 LBG – Übergangsvorschrift zum 25. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz

(1) Abweichend von §§ 104 und 107 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des mittleren Dienstes

    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und

    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,

  2. 2.

    des gehobenen Dienstes

    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten 60. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des 61. Lebensjahres und

    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten 61. Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag

die Altersgrenze.

(2) Abweichend von § 104 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete 61. Lebensjahr,

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr

die Altersgrenze.

(3) Abweichend von § 106 bildet für die dort genannten Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung, nicht aber die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr,

  2. 2.

    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung und die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

  3. 3.

    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geltenden Fassung, nicht aber die des § 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen,

    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete 62. Lebensjahr,

    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete 63. Lebensjahr und

    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete 64. Lebensjahr

die Altersgrenze.

(4) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr (§ 1 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.




§ 110 LBG – Übergangsvorschrift zum 26. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen bis zum 26. April 2008 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, gelten § 35c des Landesbeamtengesetzes und § 11 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der jeweils bis zum Inkrafttreten des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geltenden Fassung. Ferner gilt für diese abweichend von § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sowie abweichend von § 8 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach Artikel IV Absatz 2 des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) Altersteilzeit bewilligt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.




§ 110a LBG – Übergangsvorschrift zu § 8a

Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, die im unmittelbaren Anschluss an ein am 31. Dezember 2020 bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes erfolgt oder eine Umwandlung eines am 31. Dezember 2020 bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, ist unbeschadet des § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 zulässig, wenn die in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmende Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder der Umwandlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.




§ 110b LBG – Besondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte

Beamtinnen und Beamte der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 110c LBG – Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin

Für Schmerzensgeldansprüche gemäß § 74a, die vor dem 15. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden sind und deren Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn gemäß § 74a Absatz 3 Satz 1 am 1. Dezember 2015 noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Kalendermonaten gestellt werden. Fristbeginn ist der 1. Dezember 2018.




§ 111 LBG – Altersteilzeitbeschäftigung

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

  3. 3.

    die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,

  4. 4.

    dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen und

  5. 5.

    die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.

(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Absatz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich.

(3) § 54 Absatz 2 und § 58 gelten entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.




§ 112 LBG – Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften

Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Landesbeamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen der Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde aufstellen.




§ 113 LBG – Übertragung von Befugnissen

Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.




§ 114 LBG – Verwaltungsvorschriften

Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hiervon abweichend erlässt Verwaltungsvorschriften in speziellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Polizei und Feuerwehr die für diese zuständige oberste Dienstbehörde.