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§ 10 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremKEG – Förderung des Energiesparens in Gebäuden

(1) Das Land fördert bei Wohn-, Gewerbe- und Geschäftsgebäuden, die nicht im Eigentum des Landes, der Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen stehen, bautechnische Maßnahmen und den Einbau von Anlagen zur Verwirklichung der Ziele nach § 1, soweit der Beitrag des einzelnen Fördervorhabens zur Verwirklichung dieser Ziele über das gesetzlich ohnehin einzuhaltende Maß hinausgeht. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes im Gebäudebestand sowie der Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen durch klimaverträglichere Wärmeversorgungssysteme.

(2) Bei der Vergabe sonstiger öffentlicher Mittel des Landes oder der Gemeinden für Vorhaben der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen oder sonstiger für die Energienutzung wesentlicher Veränderungen sollen die Ziele nach § 1 berücksichtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 10 - 12, Abschnitt 4 - Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien/
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