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§ 23 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NKatSG – Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe

(1) 1Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. 2Nachbarschaftshilfe wird von der unteren Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. 3Die beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden unterrichten die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die untere Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der obersten Katastrophenschutzbehörde an.

(3) 1Zur überörtlichen Hilfeleistung sind untere Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. 2Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 werden im Rahmen der überörtlichen Hilfe tätig, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.

(5) Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes und der Bundesrepublik Deutschland.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 20 - 27a, Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen/
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