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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 33 - 34, Neunter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten/
Dokument
§ 33 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten
§ 33 NKatSG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen (§ 17 Abs. 2) nicht nachkommt,
- 2.
eine nach § 29 angeforderte Sachleistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 33 - 34, Neunter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten/
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