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§ 1 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPflegEG – Gegenstand und Zweck des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Planung und Finanzierung teilstationärer und vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Zweck des Gesetzes ist es, im Land Berlin eine qualitativ angemessene, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur für Pflegebedürftige zu gewährleisten. Die pflegerische Versorgung soll regional ausgeglichen sein sowie aufeinander abgestimmt und bei geeigneten Angeboten vorrangig durch nicht öffentliche Träger sichergestellt werden. Ein Vorrang der teilstationären Einrichtungen (Tages- und Nachtpflege) und Einrichtungen der Kurzzeitpflege vor vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege ist zu berücksichtigen. Die Pflegebedürftigen sollen weitestgehend von Beiträgen zu Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entlastet werden.

(3) Zu diesem Zweck hat die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung mit den Bezirken, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen unter Beteiligung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/