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§ 394 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 394 SGB V – Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Der bisherige § 393, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 394 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige § 394 wurde § 396.

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält

  1. 1.

    Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  2. 2.

    Anwendungserfahrungen,

  3. 3.

    Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  4. 4.

    eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und

  5. 5.

    Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 384 - 395, Zwölftes Kapitel - Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal/
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