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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
§ 394 SGB V – Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis
Der bisherige § 393, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 394 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige § 394 wurde § 396.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält
- 1.
Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 2.
Anwendungserfahrungen,
- 3.
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 4.
eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und
- 5.
Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 384 - 395, Zwölftes Kapitel - Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,666
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