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§ 6 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPflegEG – Pauschalförderung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)

  1. 1.
    für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
  2. 2.
    für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,

höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen. Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/