Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
Dokument
§ 6 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
§ 6 LPflegEG – Pauschalförderung
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)
- 1.für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
- 2.für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen. Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167735,7
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167735,7