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§ 10 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NVersRücklG – Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendes Mitglied,
  2. 2.
    des Innenministeriums,
  3. 3.
    des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Niedersachsen -,
  4. 4.
    des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -,
  5. 5.
    des Niedersächsischen Richterbundes - Bund der Richter und Staatsanwälte -

angehören, die vom Finanzministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(2) Der Beirat ist zum Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung zu hören und über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder keine Vergütung und erstattet keine Auslagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
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