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§ 7 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NEG – Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 vorgesehen ist. Müssen die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 zu ersetzenden Rechte durch Enteignung neu begründet werden, so gelten die Beschränkungen für die Enteignung zur Entschädigung in Land nach § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/