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§ 26 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

5. – Widerspruchsverfahren

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 AZG – Zulässigkeit des Widerspruchs (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.

(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.

(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes.

(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 26 - 27, 5. - Widerspruchsverfahren/