NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


§ 3 AAÜG
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt

Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 AAÜG – Versicherter Personenkreis

1Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 2Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.


§ 3 AbfAEV
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AbfAEV – Zuverlässigkeit

(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

  1. 1.

    wegen Verletzung von Vorschriften

    1. a)

      des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

    2. b)

      des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

    3. c)

      des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

    4. d)

      des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder

    5. e)

      des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder

  2. 2.

    wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.


§ 3 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 76 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Vierter Unterabschnitt – Berufsausbildung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 76 SGB III – Außerbetriebliche Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  1. 1.

    die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder

  2. 2.

    deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.

Absatz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(6) 1Nicht förderungsberechtigt sind

  1. 1.

    Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)

      die kein Aufenthaltsrecht haben oder

    2. b)

      deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,

    und ihre Familienangehörigen,

  3. 3.

    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes .

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 5Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes . 2Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes . 3Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IX
Gliederungs-Nr.: 860-9-3
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)

Vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen  
  
Kapitel 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 1
Begriffsbestimmungen 2
Vorrang von Prävention 3
Leistungen zur Teilhabe 4
Leistungsgruppen 5
Rehabilitationsträger 6
Vorbehalt abweichender Regelungen 7
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten 8
  
Kapitel 2  
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen  
  
Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe 9
Sicherung der Erwerbsfähigkeit 10
Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung 11
  
Kapitel 3  
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs  
  
Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung 12
Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs 13
  
Kapitel 4  
Koordinierung der Leistungen  
  
Leistender Rehabilitationsträger 14
Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern 15
Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern 16
Begutachtung 17
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen 18
Teilhabeplan 19
Teilhabeplankonferenz 20
Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren 21
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen 22
Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz 23
Vorläufige Leistungen 24
  
Kapitel 5  
Zusammenarbeit  
  
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger 25
Gemeinsame Empfehlungen 26
Verordnungsermächtigung 27
  
Kapitel 6  
Leistungsformen, Beratung  
  
Abschnitt 1  
Leistungsformen  
  
Ausführung von Leistungen 28
Persönliches Budget 29
Verordnungsermächtigung 30
Leistungsort 31
  
Abschnitt 2  
Beratung  
  
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung 32
Pflichten der Personensorgeberechtigten 33
Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen 34
Landesärzte 35
  
Kapitel 7  
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge  
  
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen 36
Qualitätssicherung, Zertifizierung 37
Gewaltschutz 37a
Verträge mit Leistungserbringern 38
  
Kapitel 8  
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation  
  
Aufgaben 39
Rechtsaufsicht 40
Teilhabeverfahrensbericht 41
  
Kapitel 9  
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation  
  
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 42
Krankenbehandlung und Rehabilitation 43
Stufenweise Wiedereingliederung 44
Förderung der Selbsthilfe 45
Früherkennung und Frühförderung 46
Hilfsmittel 47
Digitale Gesundheitsanwendungen 47a
Verordnungsermächtigungen 48
  
Kapitel 10  
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben  
  
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung 49
Leistungen an Arbeitgeber 50
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation 51
Rechtsstellung der Teilnehmenden 52
Dauer von Leistungen 53
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 54
Unterstützte Beschäftigung 55
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen 56
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich 57
Leistungen im Arbeitsbereich 58
Arbeitsförderungsgeld 59
Andere Leistungsanbieter 60
Budget für Arbeit 61
Budget für Ausbildung 61a
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen 62
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen 63
  
Kapitel 11  
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen  
  
Ergänzende Leistungen 64
Leistungen zum Lebensunterhalt 65
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds 66
Berechnung des Regelentgelts 67
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen 68
Kontinuität der Bemessungsgrundlage 69
Anpassung der Entgeltersatzleistungen 70
Weiterzahlung der Leistungen 71
Einkommensanrechnung 72
Reisekosten 73
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten 74
  
Kapitel 12  
Leistungen zur Teilhabe an Bildung  
  
Leistungen zur Teilhabe an Bildung 75
  
Kapitel 13  
Soziale Teilhabe  
  
Leistungen zur Sozialen Teilhabe 76
Leistungen für Wohnraum 77
Assistenzleistungen 78
Heilpädagogische Leistungen 79
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 80
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 81
Leistungen zur Förderung der Verständigung 82
Leistungen zur Mobilität 83
Hilfsmittel 84
  
Kapitel 14  
Beteiligung der Verbände und Träger  
  
Klagerecht der Verbände 85
Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 86
Verfahren des Beirats 87
Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe 88
Verordnungsermächtigung 89
  
Teil 2  
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)  
  
Kapitel 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Aufgabe der Eingliederungshilfe 90
Nachrang der Eingliederungshilfe 91
Beitrag 92
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen 93
Aufgaben der Länder 94
Sicherstellungsauftrag 95
Zusammenarbeit 96
Fachkräfte 97
Örtliche Zuständigkeit 98
  
Kapitel 2  
Grundsätze der Leistungen  
  
Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung 99
Eingliederungshilfe für Ausländer 100
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland 101
Leistungen der Eingliederungshilfe 102
Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf 103
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles 104
Leistungsformen 105
Beratung und Unterstützung 106
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen 107
Antragserfordernis 108
  
Kapitel 3  
Medizinische Rehabilitation  
  
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 109
Leistungserbringung 110
  
Kapitel 4  
Teilhabe am Arbeitsleben  
  
Leistungen zur Beschäftigung 111
  
Kapitel 5  
Teilhabe an Bildung  
  
Leistungen zur Teilhabe an Bildung 112
  
Kapitel 6  
Soziale Teilhabe  
  
Leistungen zur Sozialen Teilhabe 113
Leistungen zur Mobilität 114
Besuchsbeihilfen 115
Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme 116
  
Kapitel 7  
Gesamtplanung  
  
Gesamtplanverfahren 117
Instrumente der Bedarfsermittlung 118
Gesamtplankonferenz 119
Feststellung der Leistungen 120
Gesamtplan 121
Teilhabezielvereinbarung 122
  
Kapitel 8  
Vertragsrecht  
  
Allgemeine Grundsätze 123
Geeignete Leistungserbringer 124
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung 125
Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung 126
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung 127
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung 128
Kürzung der Vergütung 129
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen 130
Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen 131
Abweichende Zielvereinbarungen 132
Schiedsstelle 133
Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen 134
  
Kapitel 9  
Einkommen und Vermögen  
  
Begriff des Einkommens 135
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen 136
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen 137
Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen 138
Begriff des Vermögens 139
Einsatz des Vermögens 140
Übergang von Ansprüchen 141
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen 142
  
Kapitel 10  
Statistik  
  
Bundesstatistik 143
Erhebungsmerkmale 144
Hilfsmerkmale 145
Periodizität und Berichtszeitraum 146
Auskunftspflicht 147
Übermittlung, Veröffentlichung 148
  
Kapitel 11  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Übergangsregelung für ambulant Betreute 149
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens 150
Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung 150a
  
Teil 3  
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)  
  
Kapitel 1  
Geschützter Personenkreis  
  
Geltungsbereich 151
Feststellung der Behinderung, Ausweise 152
Verordnungsermächtigung 153
Sachverständigenbeirat, Verfahren 153a
  
Kapitel 2  
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber  
  
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 154
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen 155
Begriff des Arbeitsplatzes 156
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl 157
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen 158
Mehrfachanrechnung 159
Ausgleichsabgabe 160
Ausgleichsfonds 161
Verordnungsermächtigungen 162
  
Kapitel 3  
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen  
  
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern 163
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen 164
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 165
Inklusionsvereinbarung 166
Prävention 167
  
Kapitel 4  
Kündigungsschutz  
  
Erfordernis der Zustimmung 168
Kündigungsfrist 169
Antragsverfahren 170
Entscheidung des Integrationsamtes 171
Einschränkungen der Ermessensentscheidung 172
Ausnahmen 173
Außerordentliche Kündigung 174
Erweiterter Beendigungsschutz 175
  
Kapitel 5  
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers  
  
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates 176
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung 177
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 178
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen 179
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung 180
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers 181
Zusammenarbeit 182
Verordnungsermächtigung 183
  
Kapitel 6  
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen  
  
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit 184
Aufgaben des Integrationsamtes 185
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber 185a
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt 186
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit 187
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit 188
Gemeinsame Vorschriften 189
Übertragung von Aufgaben 190
Verordnungsermächtigung 191
  
Kapitel 7  
Integrationsfachdienste  
  
Begriff und Personenkreis 192
Aufgaben 193
Beauftragung und Verantwortlichkeit 194
Fachliche Anforderungen 195
Finanzielle Leistungen 196
Ergebnisbeobachtung 197
Verordnungsermächtigung 198
  
Kapitel 8  
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen  
  
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen 199
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen 200
  
Kapitel 9  
Widerspruchsverfahren  
  
Widerspruch 201
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt 202
Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit 203
Verfahrensvorschriften 204
  
Kapitel 10  
Sonstige Vorschriften  
  
Vorrang der schwerbehinderten Menschen 205
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge 206
Mehrarbeit 207
Zusatzurlaub 208
Nachteilsausgleich 209
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit 210
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten 211
Unabhängige Tätigkeit 212
Geheimhaltungspflicht 213
Statistik 214
  
Kapitel 11  
Inklusionsbetriebe  
  
Begriff und Personenkreis 215
Aufgaben 216
Finanzielle Leistungen 217
Verordnungsermächtigung 218
  
Kapitel 12  
Werkstätten für behinderte Menschen  
  
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen 219
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen 220
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen 221
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte 222
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 223
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand 224
Anerkennungsverfahren 225
Blindenwerkstätten 226
Verordnungsermächtigungen 227
  
Kapitel 13  
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr  
  
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle 228
Persönliche Voraussetzungen 229
Nah- und Fernverkehr 230
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr 231
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr 232
Erstattungsverfahren 233
Kostentragung 234
Einnahmen aus Wertmarken 235
Erfassung der Ausweise 236
Verordnungsermächtigungen 237
  
Kapitel 14  
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften  
  
Strafvorschriften 237a
Strafvorschriften 237b
Bußgeldvorschriften 238
Stadtstaatenklausel 239
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst 240
Übergangsregelung 241
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


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