NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)

Vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) 

Geändert durch Artikel XIII § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel
  
Landesbeamtengesetz (LBG) I
Änderung des Laufbahngesetzes II
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung III
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung IV
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes V
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien VI
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung VII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten VIII
Änderung der Schullaufbahnverordnung IX
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften X
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes XI
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften XII
Schlussvorschriften XIII

Art. 1 DRÄndG – Artikel I
Landesbeamtengesetz (LBG)

Landesbeamtengesetz


Art. 2 DRÄndG – Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 14 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§ 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe "§ 16 (weggefallen)" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe "§ 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe "§ 25 Probezeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

  5. 5.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Probezeit

    (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

    (2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

    (3) Auf die Probezeit kann die Zeit

    1. 1.

      eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

    2. 2.

      eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

    (4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

    (5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

    1. 1.

      die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

    2. 2.

      die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,

    3. 3.

      die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

    (4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

    (5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

      1. 1.

        dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,

      2. 2.

        dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

      verliehen wird."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

      1. 1.

        während der Probezeit,

      2. 2.

        vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

      1. 1.

        Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder

      2. 2.

        während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

    4. d)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 16 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

  11. 11.

    In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

  12. 12.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 25
      Probezeit"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  13. 13.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

      1. 1.

        Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),

      2. 2.

        Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),

      3. 3.

        Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),

      4. 4.

        Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),

      5. 5.

        Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),

      6. 6.

        Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),

      7. 7.

        Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

    2. b)

      In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

  14. 14.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

  15. 15.

    In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

  16. 16.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz 1" ersetzt.

  17. 17.

    Es wird folgender § 39a eingefügt:

    "§ 39a
    Übergangsvorschriften

    (1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

    (2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

    1. 1.

      sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

    2. 2.

      1. a)

        das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

      2. b)

        sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

      In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

      (3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 3 DRÄndG – Artikel III
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr.

      (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht."

  2. 2.

    In § 4 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  3. 3.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 13
      Verlängerung des Vorbereitungsdienstes"
    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" durch die Angabe "Sonderurlaubsverordnung" ersetzt.

    3. c)

      Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

      (4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    In § 18 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  5. 5.

    In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  6. 6.

    § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

  7. 7.

    § 21 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen."

  8. 8.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  9. 9.

    In § 32 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  10. 10.

    In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "(Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung)" ersetzt.


Art. 4 DRÄndG – Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Übersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

    2. b)

      Nach der Angabe "§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe "§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.

  2. 2.

    § 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  4. 4.

    § 11 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  5. 5.

    § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."

  6. 6.

    § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"

  7. 7.

    § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  8. 8.

    § 16 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  9. 9.

    § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"

  11. 11.

    § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  12. 12.

    § 22 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 .

  13. 13.

    § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"

  14. 14.

    § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."

  15. 15.

    § 25 wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Steuerverwaltungsdienst

    Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."

  16. 16.

    Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

    "§ 31a
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 5 DRÄndG – Artikel V
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  2. 2.

    In § 1 werden nach dem Wort "mittelbaren" die Wörter "Landesbeamtinnen und" eingefügt.

  3. 3.

    In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  5. 5.

    Die §§ 4 bis 8 werden aufgehoben.

  6. 6.

    Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

    "§ 9
    Zulassung zur Probezeit

    (1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder

    1. 1.

      einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    2. 2.

      die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    3. 3.

      die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat.

    (2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind.

    (3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt."

  7. 7.

    Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Probezeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat.

    (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist."

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt gefasst:

    "§ 11
    Beförderung

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben."

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Einstellungsvoraussetzungen

    (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat.

    (2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst."

  10. 10.

    Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ‚(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".‘

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen."

    2. b)

      In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  12. 12.

    § 15 wird wie folgt gefasst:

    "§ 15
    Probezeit

    Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 16
      Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie

      1. 1.

        ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,

      2. 2.

        eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,

      3. 3.

        nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,

      4. 4.

        mindestens 40 Jahre alt sind und

      5. 5.

        erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind."

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

      "(4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden."

  14. 14.

    § 17 wird wie folgt gefasst:

    "§ 17
    Beförderungen

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben."

  15. 15.

    § 18 wird wie folgt gefasst:

    "§ 18
    Übergangsvorschrift

    Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben."

  16. 16.

    Die §§ 19 bis 21 werden aufgehoben.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

  18. 18.

    In § 23 wird die Überschrift "Feststellung entsprechender Schulbildung" eingefügt.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung."

  20. 20.

    In § 25 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.


Art. 6 DRÄndG – Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  2. 2.

    In der Inhaltsübersicht wird zu Abschnitt III die Angabe "Prüfung" durch "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  3. 3.

    § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1
    Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

    und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt."

  4. 4.

    Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

    ‚§ 2
    Ausbildungsbehörde

    Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

    § 3
    Bewerbungen

    Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

    § 4
    Einstellung

    Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    § 5
    Rechtsstellung

    (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum "Bibliotheksreferendar" ernannt.

    (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    § 6
    Ziel des Vorbereitungsdienstes

    Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.'

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14. Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Bücherei" jeweils durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Gliederung der Ausbildung

    Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

    1. 1.

      die berufspraktische Ausbildung (§ 10),

    2. 2.

      die fachtheoretische Ausbildung (§ 13)."

  7. 7.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Dem Referendar" durch die Wörter "Der Referendarin oder dem Referendar" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

  8. 8.

    §§ 10 bis 14 werden wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Berufspraktische Ausbildung

    (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

    § 11
    Ausbildungsleitung

    Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

    § 12
    Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

    Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

    § 13
    Fachtheoretische Ausbildung

    (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    § 14
    Verlängerung

    (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn

    1. 1.

      die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 2),

    3. 3.

      die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt (§ 17), oder

    4. 4.

      sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann.

    (2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

    (3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden."

  9. 9.

    In der Überschrift des Abschnittes III wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  10. 10.

    Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

    ,§ 15
    Laufbahnprüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist.

    (2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

    § 16
    Prüfungszeugnis

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

    § 17
    Wiederholung

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

    § 18
    Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

    Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

    § 19
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats.


Art. 7 DRÄndG – Artikel VII
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  5. 5.

    In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Satz 2, § 15 und § 20 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  6. 6.

    In § 23 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  7. 7.

    § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  8. 8.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden."

  9. 9.

    § 29 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

  10. 10.

    In § 30a Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  11. 11.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  12. 12.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung."

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.


Art. 8 DRÄndG – Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt gefasst:

    "§ 4
    Ausbildungsstelle

    Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

  5. 5.

    § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "im Bereich der Ausbildungsbehörde (§ 4)" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

  6. 6.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  8. 8.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden (§ 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  9. 9.

    In § 17 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  10. 10.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

  11. 11.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörden" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  12. 12.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Verlängerung

    (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn

    1. 1.

      der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an den meisten Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder länger als zwei Monate an einem Studienpraktikum oder im Ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 14 Absatz 3, § 16 Absatz 2),

    3. 3.

      der Anwärter zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 30 Absatz 2),

    4. 4.

      der Anwärter die Prüfung wiederholt (§ 34),

    5. 5.

      sie aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

    Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.

    (2) Anwärter, die

    1. 1.

      auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder

    2. 2.

      die auf Grund ihrer Vorbildung (§ 1 Nummer 2 Buchstabe c) erforderliche endgültige Zulassung zum Studium nach § 11 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes nicht erhalten oder

    3. 3.

      die Ausbildung an der Fachhochschule nach dem Grundstudium nicht fortsetzen oder

    4. 4.

      das Grundstudium auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen haben,

    deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  13. 13.

    In § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  14. 14.

    In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  15. 15.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 8 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  16. 16.

    § 36 wird wie folgt gefasst:

    "§ 36
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 oder in den Fällen des § 37 Absatz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Bei einmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  17. 17.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

    2. b)

      In dem neuen Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  18. 18.

    In § 40 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  19. 19.

    In der Anlage 1 (zu § 17), Anlage 2 (zu § 35 Absatz 1) und Anlage 3 (zu § 37) werden jeweils in der Überschrift die Wörter "bei der Senatsverwaltung für Justiz" gestrichen.


Art. 9 DRÄndG – Artikel IX
Änderung der Schullaufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt wird die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2

    Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst an den in § 17 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Schularten, am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein sowie den Schulpsychologischen Dienst."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  4. 4.

    In § 4 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  5. 5.

    In §§ 6 und 7 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter" in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern "des Rektors" ein Komma und die Wörter "des Gesamtschulrektors" angefügt.

  6. 6.

    In § 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  8. 8.

    In § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  9. 9.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  10. 10.

    In § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 18a wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  11. 11.

    In § 19 Absatz 5 und 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  12. 12.

    Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst:

    "§ 20

    Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt

    1. 1.

      des Lehrers,

    2. 2.

      des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,

    3. 3.

      des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder

    4. 4.

      eine nach § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung

    bestanden hat. Das Gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß §§ 16 oder 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

    § 21

    Als Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder eine nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. § 20 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 22

    (1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht.

    (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    In § 23 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  14. 14.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" wird durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  15. 15.

    § 24a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird nach dem Wort "Dienstzeit" der Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummern 4 bis 12 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummern 6 bis 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "§ 15 Abs. 5 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  17. 17.

    In der Überschrift zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt und in § 27 wird jeweils die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  18. 18.

    In § 28 Absatz 6 wird die Angabe ",24a" gestrichen.

  19. 19.

    In § 29 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  20. 20.

    In § 30 Satz 1 und § 31 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  21. 21.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 33 Absatz 1 und § 34 Satz 1 wird das Wort "angestellt" jeweils durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  23. 23.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.

      3. cc)

        Im neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 37 Nummer 1 bis 4 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  25. 25.

    In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  26. 26.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  27. 27.

    § 40 wird wie folgt gefasst:

    "§ 40

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  28. 28.

    § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "In der Laufbahn des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 besitzt und die Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat."

  29. 29.

    § 44 wird wie folgt gefasst:

    "§ 44

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Absatz 3 bis 8."

  30. 30.

    In § 46 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  31. 31.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden bei der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter "des Landesschulrats" durch die Wörter "des Leitenden Oberschulrats, des Senatsdirigenten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Landesschulrat" durch das Wort "Senatsdirigenten" ersetzt.

  32. 32.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Es setzt voraus die Ernennung

      1. 1.

        zum Schulrat eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 oder gemäß § 34 und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),

      2. 2.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      3. 3.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      4. 4.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst."

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  33. 33.

    In § 50 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  34. 34.

    § 51 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  35. 35.

    In § 53 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 54 und 55 werden aufgehoben.

  37. 37.

    In § 56 Satz 1 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  38. 38.

    § 57 wird aufgehoben.

  39. 39.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" werden die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

      2. bb)

        In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  40. 40.

    § 59 wird aufgehoben.

  41. 41.

    § 60 Satz 3 wird aufgehoben.

  42. 42.

    In § 61 werden die Wörter "dem Senator für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.


Art. 10 DRÄndG – Artikel X
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 31. Januar 1983 (GVBl. S. 312) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Übersicht wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "§ 6 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

      2. bb)

        Die Angabe "§ 7 Dienstbezeichnungen, Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" wird durch die Angabe "§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" ersetzt.

    2. b)

      § 6 wird aufgehoben.

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Für

        1. 1.

          die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit,

        2. 2.

          Beförderungen,

        3. 3.

          den Aufstieg oder den Aufstieg in besonderen Fällen aus einer Laufbahn besonderer Fachrichtung in die nächsthöhere Laufbahn derselben besonderen Fachrichtung,

        gilt die Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 ist nur insoweit zulässig, als sie über die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 3 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3) hinausgehen."

  3. 3.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      § 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      In § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Bei Regierungsreferendaren, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 16 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    6. f)

      § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Sind Regierungsreferendare durch Krankheit oder nicht in ihrer Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

    7. g)

      § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein ärztliches Gutachten eines von diesem beauftragten Arztes einzuholen."

    8. h)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Regierungsreferendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird."

  4. 4.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 30. August 2006 (GVBl. S. 916) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 7" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 7" ersetzt.

    2. b)

      § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        das Landeslabor Berlin-Brandenburg,"

    3. c)

      Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    4. d)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen oder ihrem oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen -" durch die Angabe "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

    6. f)

      § 29 wird wie folgt gefasst:

      "§ 29
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 25 Absatz 3 schriftlich zu erklären, dass sie oder er die Prüfung wiederholen möchte. Erklärt die Anwärterin oder der Anwärter, die Prüfung nicht wiederholen zu wollen, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  5. 5.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die durch Verordnung vom 10. Mai 1973 (GVBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        mindestens eine Hauptschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 7 des Laufbahngesetzes) besitzen und"

    2. b)

      § 5 wird wie folgt gefasst:

      ,§ 5
      Rechtsstellung

      Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Büro-Anwärter" ernannt.'

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Bei Anwärtern, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Erwerb der Laufbahnbefähigung

      Mit der Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Absatz 3 Satz 2) erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes."

  6. 6.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 598) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 9" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 9" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 31 wird wie folgt gefasst:

      "§ 31
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 27 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  7. 7.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

    6. f)

      § 35 Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

  8. 8.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Referendar nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen möchte; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen möchte, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  9. 9.

    § 1 Absatz 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304) wird wie folgt gefasst:

    "(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung".

  10. 10.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 374), die durch Nummer 24 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 8 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung" durch die Angabe "§ 8 Rechtsstellung" ersetzt.

    2. b)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wir wie folgt gefasst:

        "§ 8
        Rechtsstellung"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens."

  11. 11.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 24. Juli 1972 (GVBl. S. 1728), die zuletzt durch Nummer 26 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

      § 2
      Ausbildungsbehörden

      Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt."

    2. b)

      § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung (§ 8) und die fachtheoretische Ausbildung (§ 10). Die Verlängerung richtet sich nach § 11. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    4. d)

      In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    5. e)

      § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Laufbahnprüfung."

  13. 13.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2219), die zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  14. 14.

    Die Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  16. 16.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 23. August 1978 (GVBl. S. 1820), die durch Artikel III der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizoberwachtmeisteranwärter" durch das Wort "Justizhauptwachtmeisteranwärter" ersetzt.

    2. b)

      § 12 wird wie folgt gefasst:

      "§ 12
      Ernennung

      Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann der Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden."

  17. 17.

    § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 23. November 2001 (GVBl. S. 600) wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  18. 18.

    In § 2 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes vom 11. Juni 1963 (GVBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  19. 19.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 26 Beendigung des Beamtenverhältnisses" durch die Angabe "§ 26 Beendigung des Vorbereitungsdienstes" ersetzt.

    2. b)

      § 26 wird wie folgt gefasst:

      "§ 26
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, die

      1. 1.

        die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Tag, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist,

      2. 2.

        die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 3.

      Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  20. 20.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 347), die zuletzt durch Nummer 101 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      § 9 wird wie folgt gefasst:

      "§ 9
      Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung

      (1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.

      (2) Die Ausbildungsstelle richtet Lehrgänge ein und bestellt für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte.

      (3) Mit der Ausbildung sind Dienstkräfte zu beauftragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und für diese Aufgabe geeignet sind.

      (4) Jeder Lehrgang soll aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen."

    3. c)

      In § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    4. d)

      § 12 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 7 wird aufgehoben.

    5. e)

      In § 13 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 21 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    6. f)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    7. g)

      In § 25 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  21. 21.

    § 20a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 21. März 1983 (GVBl. S. 583), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "§ 20a
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheids gemäß § 19 Satz 2 oder in den Fällen des § 20b Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  22. 22.

    Die Verordnung über die Laufbahn der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 3. August 1992 (GVBl. S. 256), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 6. Juni 2000 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in § 1 wird vor dem Wort "allgemeinen" jeweils das Wort "mittleren" eingefügt.

    2. b)

      In § 3 wird das Wort "Justizvollzugssekretäranwärter" durch das Wort "Justizvollzugsobersekretäranwärter" ersetzt.

    3. c)

      Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

      § 7
      Probezeit

      (1) Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.

      (2) Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf nicht unterschritten werden."

    4. d)

      § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        sich nach Beendigung der Probezeit mindestens ein Jahr bewährt haben."

    5. e)

      § 11 wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Schlussvorschriften

      Beamte des Werk- und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes."

  23. 23.

    Die Verordnung über die Diplomprüfungen für den gehobenen Bibliotheksdienst in der Fassung vom 14. April 1978 (GVBl. S. 1036) wird aufgehoben.

  24. 24.

    In § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" jeweils durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  25. 25.

    § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Rechtsstellung nach der Prüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  26. 26.

    Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

  27. 27.

    In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe "§ 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englischen Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

    2. b)

      § 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

        "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    4. d)

      § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

  29. 29.

    Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

    2. b)

      § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  30. 30.

    Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt.

    2. b)

      § 11a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

      1. 1.

        fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und

      2. 2.

        fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist,

      zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht."

    3. c)

      In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    4. d)

      § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik."

    5. e)

      § 17 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solcher Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes."

      2. bb)

        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        "(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind."

  31. 31.

    Die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      1. "3.

        Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)."

    2. b)

      In den Anlagen 2a bis 2f werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  32. 32.

    Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel XXII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In den Anlagen 1 bis 12 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  33. 33.

    In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, werden die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Anstellung" durch die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und" ersetzt.


Art. 11 DRÄndG – Artikel XI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Landesbesoldungsordnungen

    (1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

    (2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -."

  2. 2.

    Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    "§ 2a
    Eingangsämter

    Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt."

  3. 3.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift der Anlage I "Landesbesoldungsordnungen - LBesO -" wird die Angabe "- LBesO -" durch die Angabe "A und B" ersetzt.

    2. b)

      In den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

      1. ,16.

        An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.'

    3. c)

      Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Besoldungsgruppe A 10 werden in der Fußnote 2 die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      2. bb)

        In der Besoldungsgruppe A 11 "Fachlehrer" werden im Funktionszusatz unter dem ersten und dritten Spiegelstrich jeweils die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      3. cc)

        In Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" durch die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      4. dd)

        In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor an einer Fachschule" der Funktionszusatz

        1. "-

          an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung -

          =mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
          =mit bis zu 360 Schülern - 5)"

          angefügt.

      5. ee)

        Im Anhang zur Besoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) werden bei Besoldungsgruppe 10 "Lehrer für Fachpraxis" im Funktionszusatz die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" durch die Amtsbezeichnung "Leitender Oberschulrat" mit dem Funktionszusatz "als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied" ersetzt.

  4. 4.

    Nach der Anlage III wird folgende Anlage IV angefügt:

    "Anlage IV

    Landesbesoldungsordnung R
    Vorbemerkungen
    1. 1.

      Amtsbezeichnungen

      Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

    2. 2.

      Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

      (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

      (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

      (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

      Besoldungsgruppe R 1

      Richter am Amtsgericht

      Richter am Arbeitsgericht

      Richter am Landgericht

      Richter am Sozialgericht

      Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 1)

      Direktor des Arbeitsgerichts 1)

      Direktor des Sozialgerichts 1)

      Staatsanwalt 2)

      1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

      Besoldungsgruppe R 2

      Richter am Amtsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Arbeitsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Finanzgericht

      Richter am Landessozialgericht

      Richter am Kammergericht

      Richter am Oberverwaltungsgericht

      Richter am Sozialgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Vorsitzender Richter am Landgericht

      Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 3)

      Direktor des Arbeitsgerichts 3)

      Direktor des Sozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

      Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

      Vizepräsident des Landgerichts 5)

      Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

      Oberstaatsanwalt

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

      • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)

      • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)

      1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
      2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
      3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

      Besoldungsgruppe R 3

      Vorsitzender Richter am Finanzgericht

      Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

      Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

      Vorsitzender Richter am Kammergericht

      Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 1)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

      Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Landgerichts 2)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

      Oberstaatsanwalt

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 5)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
      5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 4

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
      4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 5

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landessozialgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 2)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
      3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
      4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 6

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Präsident des Landessozialgerichts 3)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 3)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
      3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
      4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 8

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landessozialgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 1)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

      1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Art. 12 DRÄndG – Artikel XII
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Das Senatorengesetz in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung."

  2. 2.

    Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Nummer 3 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt VI wird in Nummer 10 Buchstabe c gestrichen und Nummer 11 aufgehoben.

  3. 3.

    Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 8a Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes."

    2. b)

      In § 26 Absatz 4 wird die Angabe "§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 7 werden die Wörter "mindestens alle zwei Jahre" durch die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre" ersetzt.

  5. 5.

    Artikel IV des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 5 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  7. 7.

    § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 204) wird wie folgt gefasst:

    "(2) § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung."

  8. 8.

    § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 113 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden."

  9. 9.

    Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Nummer 8 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "Beamten auf Zeit" die Wörter "Beamtinnen auf Zeit und" eingefügt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

        "Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat."

    2. b)

      § 2 wird wie folgt gefasst:

      "§ 2

      (1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

      (2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie."

    3. c)

      § 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen."

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben."

      3. cc)

        Absatz 5 wird aufgehoben.

    4. d)

      In § 3a Absatz 3 werden vor den Wörtern "zum Beamten auf Zeit" die Wörter "zur Beamtin auf Zeit oder" eingefügt.

    5. e)

      § 3b wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Landesbeamter" die Wörter "Landesbeamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren."

  10. 10.

    Artikel VIII §§ 3 und 4 und Artikel IX des Elften Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Nummer 12 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  11. 11.

    Artikel II des Fünfundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Artikel IV des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) wird aufgehoben.

  13. 13.

    In § 10 Absatz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, werden vor der Angabe "§ 15 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter "§ 12 des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  14. 14.

    Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 35c des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 111 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 62 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 27 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12a Absatz 4 wird die Angabe "§ 35a oder § 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  15. 15.

    In § 1 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Satz 2 LBG" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  16. 16.

    Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

        "Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt."

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  17. 17.

    Das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) wird aufgehoben.

  18. 18.

    Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Dieses Gesetz gilt für die

        1. 1.

          von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

        2. 2.

          von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

          1. a)

            während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

          2. b)

            nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes)."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes"

      durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 8 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In § 15 Absatz 4 wird die Angabe "nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

    5. e)

      In § 16 Absatz 5 wird die Angabe "§ 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    8. h)

      § 43 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

        2. bbb)

          In Satz 3 werden die Wörter "in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände" durch die Wörter "Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 5 wird die Angabe "§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In § 46 Absatz 2 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch "§ 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    10. j)

      In § 47 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    11. k)

      In § 48 Satz 3 und § 50 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  19. 19.

    Artikel XII des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) wird aufgehoben.

  20. 20.

    Die Verordnung zur Ergänzung des Reisekostenrechts vom 8. August 1974 (GVBl. S. 1911) wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 23. April 2001 (GVBl. S. 118) wird die Angabe "§ 10a Landesbeamtengesetz" durch die Angabe "§ 97 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  22. 22.

    Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte" und in § 8 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" jeweils durch die Angabe "beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    2. b)

      In § 40 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      "Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

    3. c)

      In § 63 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

    4. d)

      In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    5. e)

      In § 85 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Polizeivollzugsbeamte" durch das Wort "Polizeivollzugskräfte" ersetzt.

    6. f)

      In § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter "oder entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      § 88 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 3 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 8 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 12 wird der Klammerzusatz "(§ 15 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

    8. h)

      In § 94 wird die Angabe "nach § 60 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 83 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In der Anlage wird in Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

  23. 23.

    § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      notwendige Reisekosten, die Mitglieder der Gutachterstelle anlässlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen außerhalb Berlins tatsächlich erwachsen sind, höchstens jedoch in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"

  24. 24.

    In § 11 Absatz 1 der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), wird die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  25. 25.

    § 10 Absatz 1 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel I § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen."

  26. 26.

    Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)" durch die Wörter "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  27. 27.

    In § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 21 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 35 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  29. 29.

    Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      § 55 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 werden im Einleitungssatz das Wort "Rechtsverhältnis" durch die Wörter "Amt und das Dienstverhältnis" sowie das Wort "endet" durch das Wort "enden" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,"

      3. cc)

        In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz" eingefügt.

    3. c)

      § 93 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."

    4. d)

      § 95 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "§ 35e des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 5 wird die Angabe "§ 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    5. e)

      In § 102 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  30. 30.

    Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  31. 31.

    § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1988 (GVBl. S. 2362)," durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  32. 32.

    Die §§ 23 bis 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl. S. 116), das zuletzt durch Nummer 53 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  33. 33.

    In § 40 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  34. 34.

    In § 3 Absatz 2 der Zweiten Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174) werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  35. 35.

    In § 33 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  36. 36.

    Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die durch Artikel III der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  37. 37.

    In § 7 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Nummer 60 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  38. 38.

    In § 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  39. 39.

    In § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel IX der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677, 681) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  40. 40.

    In § 22 Absatz 1 Satz 2 , § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Nummer 68 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  41. 41.

    Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Nummer 56 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 3c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 3e wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes."

  42. 42.

    Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 23, 44 und 48 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "des § 77 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der beamtenrechtlichen Regelungen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Angabe "des § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  43. 43.

    Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel I § 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht."

    2. b)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 41 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  44. 44.

    Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift zu § 7 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In § 9 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    3. c)

      § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen."

  45. 45.

    In § 49 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden das Wort "Anstellung" und das Komma gestrichen.

  46. 46.

    Artikel III § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477, 479) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  47. 47.

    Artikel IV und Artikel XVI Absatz 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), das durch Nummer 96 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  48. 48.

    § 15 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die zuletzt durch Artikel I § 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  49. 49.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die zuletzt durch Artikel I § 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  50. 50.

    § 4 der Verordnung über die Unfallkasse Berlin vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)," durch die Wörter "für die Beamten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.


Art. 13 DRÄndG – Artikel XIII
Schlussvorschriften

§ 1
Neubekanntmachung

(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Schullaufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Bezirksamtsmitgliedergesetz , die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung und die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2
Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,

  2. b)

    Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,

  3. c)

    Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,

  4. d)

    Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.

Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.

§ 3
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(weggefallen)

§ 4
Übergangsvorschrift

Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572), § 3 Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie § 3 Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.

§ 5
Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes

Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76 Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


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