NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 3 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Widmung, Einziehung und Benennung

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerlStrG – Widmung

(1) Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 22 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Straßenverkehrsbehörde vorher zu hören.

(4) Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

(5) Bei Straßen, die nach einem festgestellten oder genehmigten Plan gebaut oder geändert werden, wird die Widmung mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe und Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen und der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

(6) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 nicht.

(7) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, wird vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind.


Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)

In der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) (1)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Regelmäßige Arbeitszeit 1
Gewährung eines freien Tages 2
Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer 2a
Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos 2b
Arbeitstag 3
Arbeitszeiteinteilung 4
(weggefallen) 4a
Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit 5
Bereitschaftsdienst 6
Rufbereitschaft 7
Abweichungen 8
Mehrarbeit 9
Schwerbehinderte 10
Teilzeitbeschäftigung 11
Ort und Zeit der Dienstleistung 12
Zuständigkeit 13
Geltungsbereich 14
(weggefallen) 14a
In-Kraft-Treten 15
  
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
Anlage zu §1 Abs. 3 AZVO
Anlage 1
(1) Red. Anm.:
Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695):
"Übergangsregelung
Bereits vor der Festlegung der Geschäftsverteilung des Senats vom 21. April 2017 bestehende Bestellungen als Gremienvertreter oder Gremienvertreterin für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bleiben durch diese unberührt. Entsprechende Bestellungen gelten bis zum Ende der regulären Bestellungszeit weiter."

§ 1 AZVO – Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.

(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit.

(3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt.

(4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)

  1. 1.

    von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl

    1. a)

      ab dem 58. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde und

    2. b)

      ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde (insgesamt zwei Pflichtstunden),

  2. 2.

    von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde.

Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet.

(5) Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. Bei Beamten im Sinne des § 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. Pausen werden auf die Arbeitzeit nicht angerechnet.


§ 2 AZVO – Gewährung eines freien Tages

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 1 ) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Bei Lehrern, auf die § 7 der Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.


§ 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer

Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde.


§ 2b AZVO – Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos

Das nach § 2a Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden:

  1. 1.

    durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

  1. 2.

    durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes . Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.

Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung.


§ 3 AZVO – Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Arbeitstag kann jedoch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag dann sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.

(3) Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.


§ 4 AZVO – Arbeitszeiteinteilung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Einteilung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.

(2) Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt.

(3) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit von 6.00 bis 19.30 Uhr zu legen. Innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit besteht ein Zeitraum, währenddessen alle vollzeitbeschäftigten Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Dieser liegt montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 9.00 und 14.00 Uhr. An Tagen mit Spätsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kern- und Rahmenanwesenheitszeit für die betroffenen Beamten später beginnen. Die Kernzeit kann durch die Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten ersetzt werden, in denen das zur Gewährleistung des Dienstleistungsversprechens erforderliche Personal anwesend sein muss.

(4) Auf Wunsch des Beamten kann eine Unterbrechung der täglichen Anwesenheitszeit, ein späterer Beginn oder ein früheres Ende der Kernzeit zugelassen werden.


§ 4a AZVO

(weggefallen)


§ 5 AZVO – Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Verlängerung oder Verkürzung) ist innerhalb eines Jahres auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tage nicht überschritten werden. Durch dienstlich erforderliche Vor- oder Nacharbeit entstandene Zeitguthaben werden auf ein Arbeitszeitkonto geschrieben und können nach Absprache mit dem Fachvorgesetzten tage- oder blockweise innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden.

(2) In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 können die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Schuljahren um bis zu zwei Pflichtstunden wöchentlich zusätzlich zu leisten sind und im Anschluss daran, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Schuljahren beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 oder 2004/2005, zum Ausgleich die zu leistenden Pflichtstunden in entsprechendem Umfang und für den gleichen Zeitraum verringert werden (Arbeitszeitkonto). Für Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 50., aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum höchstens zwei Schuljahre beträgt und wöchentlich höchstens eine Pflichtstunde zusätzlich zu leisten ist. Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 53. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag an dieser Regelung teilnehmen; Gleiches gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrer, deren regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um mindestens drei Pflichtstunden pro Woche reduziert ist, sowie für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.


§ 6 AZVO – Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden.

(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt.


§ 7 AZVO – Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu verpflichteten Beamten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.


§ 8 AZVO – Abweichungen

(1) Für Beamte, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen obersten Dienstbehörden unter Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von den §§ 1 bis 5 abweichen, soweit dringende dienstlichen Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Lehrer und für die im Röntgen- oder Radiumdienst tätigen Beamten.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nach § 4 Abs. 2 eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Für die in Satz 1 genannten Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausenzeiten die regelmäßige Anwesenheitszeit. Diese beträgt für den Dienst in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41, im Übrigen 41,5 Stunden in der Woche.

(3) Für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes , die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, finden Absatz 2 Satz 2, § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 keine Anwendung.


§ 9 AZVO – Mehrarbeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so erhalten Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und den auf Grund dessen erlassenen Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte.


§ 10 AZVO – Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden Arbeitszeit ( § 4 Abs. 3 ) teilnehmen können, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.

(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "aG", "H", "B" oder "Bl" eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.


§ 11 AZVO – Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf einen Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 ) entsprechend. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anteilig; Regelungen nach Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die ermäßigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 111 des Landesbeamtengesetzes (Altersteilzeit) kann der Zeitraum nach Satz 2 bis zur Dauer des entsprechenden Teilzeitbewilligungszeitraumes überschritten werden, wenn der Beamte als Personalüberhangkraft zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt wurde; eine volle Freistellung vom Dienst darf in diesen Fällen nur unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes liegen (Blockmodell).

(3) In den Fällen des § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes kann die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass eine volle Freistellung vom Dienst von nicht mehr als einem Jahr erfolgt und zum Ausgleich dafür während der Teilzeitbeschäftigung entsprechende zusätzliche Arbeit geleistet wird (Sabbatical). Im Schuldienst ist eine volle Freistellung vom Dienst nur für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zulässig. Ein Sabbatical darf die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühestens mit der Hälfte des Teilzeitbewilligungszeitraumes beginnen; die Dienstbehörde darf Ausnahmen zulassen.

(4) Zeitguthaben, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erworben werden, können nach entsprechender dienstlicher Vereinbarung auch auf einem langfristigen Zeitkonto gutgeschrieben werden. Die üblichen Jahresausgleichszeiträume entfallen in diesen Fällen.


§ 12 AZVO – Ort und Zeit der Dienstleistung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der von der Dienststelle im Einzelnen festgelegten Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder üblich ist. Auf Antrag des Beamten kann Telearbeit, auch unter Abweichung von Satz 1, unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zugelassen werden.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu tragen.


§ 13 AZVO – Zuständigkeit

(1) Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2 , § 5 Abs. 1 Satz 2 , § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes . Im Falle des § 9 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 der auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, die fachlich zuständige Senatsverwaltung zuständig.


§ 14 AZVO – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.


§ 14a AZVO

(weggefallen)


§ 15 AZVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4. Dezember 1967.

Anhang

Anlage 1 AZVO – Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
Anlage zu §1 Abs. 3 AZVO

1.Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen der Gesamtschulen, der Integrierten Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschulen (einschließlich John-F.-Kennedy-Schule)28
 Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist27
 Sonderklassen für körperbehinderte Kinder sowie Sprachheilklassen27
2.Hauptschulen27
3.Realschulen27
4.Gymnasien26
 Französisches Gymnasium26
5.Gesamtschulen, Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen (ohne Grundschulteil)26
 John-F.-Kennedy-Schule26
6.Abendgymnasien25
 Kollegs an VHS25
 Berlin-Kolleg25
 Studienkollegs für ausländische Studierende25
7.Sonderschulen27
 Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt25
8.Schulen in Heimen25
9.Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren26
 Berufs- Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen26
 Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung25
10.Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung von fachpraktischem Unterrichtregelmäßig32
 Stunden 

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

In der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 479)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Gleichstellung 1a
Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 1b
Landesbesoldungsordnungen 2
Eingangsämter 2a
Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen 3
Besoldungsdurchschnitt 3a
Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter 3b
Einweisung in eine Planstelle 4
Aufwandsentschädigungen 5
Sonstige Zuwendungen 6
Anrechnung von Sachbezügen 7
Finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte 8
Verwaltungsvorschriften, Regelungen 9
Übergangsvorschriften 10
Überleitungen 11
  
Landesbesoldungsordnungen A und B Anlage 1
Amtszulagen, Stellenzulagen
(Monatsbeträge)
Anlage 2
Familienzuschlag Anlage 3
Landesbesoldungsordnung R Anlage 4
Anwärtergrundbetrag Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung der Besoldung für die Jahre 2017 und 2018 siehe Gesetz vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382)


§ 1 LBesG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


§ 1a LBesG – Gleichstellung

Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 2. Dezember 2003 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden.


§ 1b LBesG – Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

  1. 1.

    das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ( BGBl. I S. 3020 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1466 ), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4 , § 14 Absatz 2 bis 4 , § 17 , § 23 Absatz 1 Nummer 1 , § 37 Absatz 2 , § 67 , des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82 , § 84 Absatz 3 , § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin),

  2. 2.

    das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ( BGBl. I S. 1778 ),

  3. 3.

    das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1173 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 ( BGBl. I S. 1869 ), sowie

  4. 4.

    die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung

nach Maßgabe des Artikels III §§ 2 und 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.


§ 2 LBesG – Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B , die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B - .

(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R - .


§ 2a LBesG – Eingangsämter

Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.


§ 3 LBesG – Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen

(1) Die Ämter der Professoren und Vizepräsidenten an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet. Die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen darf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Die Ämter der Präsidenten und Rektoren von Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet.

(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleiben an der Hochschule zu veranlassen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder eine andere Einstellungszusage vorlegt.

(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; an der Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems bei Bedarf Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Besondere Leistungsbezüge können als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. In unmittelbarem Anschluss daran können die bisher befristeten Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen unbefristet gewährt werden, können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge, gelten die Leistungsbezüge während der Beurlaubung als bezogen, soweit ein Versorgungszuschlag im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für diese Leistungsbezüge an die Hochschule gezahlt wird. Gleiches gilt für Beurlaubungen zur Ausübung einer Leitungsfunktion an einer Wissenschaftseinrichtung, soweit die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung zustimmt. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin können bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts der höchste Betrag berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 3b Absatz 2 .

(5) Abweichend von Absatz 4 können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(6) Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder anderer herausgehobener Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind, können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder der außeruniversitären Forschungseinrichtung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist zu wahren. Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulleitungen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden.

(7) Hochschullehrern, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben unter vertraglicher Beteiligung der jeweiligen Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage), die übrigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers gewährleistet werden und keine finanzielle Unterdeckung der Hochschule durch dieses Vorhaben entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Hochschullehrer im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben außerhalb der Hochschule durchführen und für diese Vorhaben Drittmittel einwerben. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen nur in Ausnahmefällen 50 vom Hundert des Jahresgrundgehalts überschreiten.

(8) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems Professorendurch Satzung festzulegen; die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin für andere herausgehobene Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen werden, bedarf des Einvernehmens der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzung der Hochschule bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen.


§ 3a LBesG – Besoldungsdurchschnitt  (1)

Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschriebenen Personenkreis werden zum 1. Januar 2013 im Bereich der Fachhochschulen auf 66.020 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 80.762 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. 1.

    den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,

  2. 2.

    den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.

Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind durch Gesetz zu regeln.

(1) Red. Anm.:

Feststellung der Besoldungsdurchschnitte der Besoldungsordnung W für den Bereich der Hochschulen des Landes Berlin

Vom 30. November 2022 (ABl. S. 3493)

Auf Grund des § 3a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, werden die Besoldungsdurchschnitte für den Bereich der Hochschulen des Landes Berlin zum 1. Dezember 2022 wie folgt festgesetzt:

Hochschule/Bereich Besoldungsdurchschnitt 1. Dezember 2022 Besoldungsdurchschnitt 1. Januar 2023
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen 106 231108 932
Freie Universität Berlin,
Humboldt-Universität zu Berlin,
Technische Universität Berlin
109 359112 140
Charité - Universitätsmedizin Berlin102 031104 625
Universität der Künste Berlin,
Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin,
Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung -,
Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
101 012101 821
Fachhochschulen86 79288 992

§ 3b LBesG – Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 , Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach In-Kraft-Treten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ein Leistungsbezug in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, wenn ein Professor

  1. 1.

    im Bereich der Lehre und Forschung unabkömmlich ist oder wegen des geringen Angebots qualifizierter Professoren eine längerfristige Bindung an die Hochschule erforderlich ist oder

  2. 2.

    eine leitende oder sonst herausragende Funktion in einem besonders geförderten Forschungsbereich oder in einem entsprechenden künstlerischen Entwicklungsvorhaben innehat. Die Gewährung eines Leistungsbezugs nach Satz 1 Nummer 2 ist nur im Ausnahmefall zulässig.


§ 4 LBesG – Einweisung in eine Planstelle

Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.


§ 5 LBesG – Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogen finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.


§ 6 LBesG – Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.


§ 7 LBesG – Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.


§ 8 LBesG – Finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte

(1) Ist ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß § 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich, so erfolgt eine finanzielle Abgeltung. Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, im Falle der Freistellung fortzuzahlende Zulagen, Auslandsdienstbezüge und vermögenswirksame Leistungen.


§ 9 LBesG – Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Ist ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß § 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich, so erfolgt eine finanzielle Abgeltung. Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.


§ 10 LBesG – Übergangsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b .

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.


§ 11 LBesG – Überleitungen

(1) Die Dienstkräfte, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors bei dem Rechnungshof - als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter - wahrnehmen, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in Besoldungsgruppe B 5 übergeleitet.

(2) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesverwaltungsamts wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(3) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(4) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Einwanderung wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(5) Die Dienstkraft, die sich am 31. Dezember 2023 in der Funktion des Leiters des Büros der Präsidentin (LdB) der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin befindet, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie ungeachtet anderer rechtlicher Bestimmungen, von der Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Senatsrat (Besoldungsgruppe B 2) ernannt.


Anhang

Anlage 1 LBesG – Anlage I
Landesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in der Bundesbesoldungsordnung A in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachte Amt Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen werden, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Beamten zu übernehmen.

  3. 3.

    An Sonderschulen mit sowohl lernbehinderten als auch sonstig behinderten Schülern rechnen für die Einstufung der Funktionsämter zwei lernbehinderte Schüler als ein sonstig behinderter Schüler oder ein sonstig behinderter Schüler als zwei lernbehinderte Schüler.

  4. 4.

    Beamte in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn führen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen. Die Funktion des ständigen Vertreters des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister wird dem in der Bundesbesoldungsordnung B in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachten Amt Senatsdirigent zugeordnet.

  5. 5.

    (aufgehoben)

  6. 6.

    Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

  7. 7.

    Die Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin gilt entsprechend für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A.

  8. 8.

    (aufgehoben)

  9. 9.

    Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

  10. 10.

    Beamte in Laufbahnen des Schuldienstes führen bei einer Verwendung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die für Beamte in diesen Laufbahnen vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.

  11. 11.

    Richtet sich bei Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl, so begründet ein Absinken der Schülerzahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen oder umzusetzen.

  12. 12.

    Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelte Amt "Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.

  13. 13.

    Die in Nummer 12 genannten Lehrkräfte mit zwei Fächern die den Fächern des Berliner Gymnasiums oder allgemein bildenden Fächern der berufsbildenden Schulen entsprechen, können, wenn sie nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt mindestens 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein bildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich bewährt haben, in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

  14. 14.

    Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, und zugleich einer Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemein bildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung bis zur Abiturstufe sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.

  15. 15.

    Auf Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und, nach zusätzlicher Hochschulausbildung und Prüfung, für ein zweites Fach sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.

  16. 16.

    An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.

 

 

 

Landesbesoldungsordnung A

 

 

Besoldungsgruppe 9

Gewerbekommissar

 

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrer
- mit mindestens einjähriger pädagogischer Zusatzausbildung oder mit mindestens zweijähriger hauptberuflicher Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen im Angestelltenverhältnis oder mit der Bestellung zur Lehrassistentin und einer einjährigen hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit -  1)    2)

Gewerbeoberkommissar

1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt

2) Amtl. Anm.:

Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtzulage nach Anlage II .

 

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrer
- mit der staatlichen Prüfung als Augenoptiker mit mindestens dreijähriger Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 -
- mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium -  1)    6)
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, zur Fachberatung der Schulaufsicht oder zur Verwendung in der Aus- und Fortbildung der Fachlehrer jeweils nach mindestens dreijähriger Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 -  2)    5)    6)

Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12

Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -  1)    3)    4)    6)

Fußnoten

1)

Als Eingangsamt

2)

Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10; an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.

3)

Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12

5)

Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II

6)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

Besoldungsgruppe 12

Fachlehrer
- mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -  1)    8)

Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11

Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -  3)    8)
- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 -  4)    5)    8)

Sonderschullehrer  5)    6)    7)    8)

Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern -  2)    8)

Fußnoten

1)

Eine Stelle in jedem Bezirk

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3)

Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 erfolgreich teilgenommen und eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

4)

Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluss für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.

5)

Als Eingangsamt

6)

Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.

7)

Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch und Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

8)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

Besoldungsgruppe 13

Blindenoberlehrer  1)    4)

Erster Gewerbehauptkommissar

Gesamtschulrektor
- als Fachleiter -  2)    9)

Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern   2)    9)

Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung -  4)    6)    7)    9)

Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik  1)    4)    5)    9)

Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen  9)

Sekundarschulrektor
- als Fachleiter an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -   2)    9)

Sonderschullehrer  8)    9)

Studienrat an einer Fachschule
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -  9)

Studienrat im Hochschuldienst
- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -

Taubstummenoberlehrer  1)    4)

Volkshochschulrat
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -

Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -  2)    9)
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern -  2)    9)

Fußnoten

1)

erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2)

erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4)

Als Eingangsamt.

5)

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.

6)

Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.

7)

Die in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

8)

Der erste Halbsatz der Fußnote 6) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

9)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

Besoldungsgruppe 14

Erster Oberamtsanwalt
- als Abteilungsleiter -

Gesamtschulrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe -  1)    4)
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -  4)

Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -  4)
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -  1)    4)
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -  3)    4)

Oberstudienrat an einer Fachschule
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst -  4)

Oberstudienrat im Hochschuldienst
- an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung -

Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule -
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
= mit mehr als 360 Schülern -  1)    4)

Realschulrektor
- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule
- mit bis zu 180 Schülern -  4)
- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -  1)    4)

Rektorin oder Rektor
- als Leiterin oder Leiter der schulischen Einrichtung in der Jugendstrafanstalt Berlin -
- als Leiterin oder Leiter der schulischen Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt Tegel -
- als Leiter einer Grundschule
= mit bis zu 180 Schülern -  1)    4)
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -  3)    4)
- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil -  1)    4)
- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -  3)    4)
- als Leiter von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum Erwerb der Berufsbildungsreife, der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses -  4)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter -  4)

Sekundarschulrektor
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -  4)

Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern -  4)
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -  1)    4)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -  4)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -  1)    4)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -  1)    4)

Sonderschulrektor
- als Leiter einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit bis zu 90 Schülern -  4)
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern -  2)    4)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -  4)
- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -  2)    4)

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -  1)    4)

Volkshochschuloberrat
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Volkshochschule -
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Zweiter Konrektor
- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -  1)    4)

Zweiter Realschulkonrektor
- an einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -  4)

Zweiter Sonderschulkonrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 270 Schülern -  4)
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern -  4)

Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

Besoldungsgruppe 15

Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor

Direktor einer Integrierten Sekundarschule
- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -  1)    7)    8)
- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -  8)

Gesamtschuldirektor
- als Leiter einer Mittelstufe einer Gesamtschule mit Oberstufe -  8)
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe -  8)
- als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -  1)    8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe-  8)

Kanzler
- der "Alice Salomon" - Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik -
- der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" -
- der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" -
- der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) -

Oberschulrat  2)
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Realschulrektor
- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 360 Schülern -  8)

Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -  8)

Schulrat  6)
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Sekundarschulrektor  7)    8)  
- als Leiter der Mittelstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -

Seminardirektor
- als Leiter eines schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter -  8)

Sonderschulrektor
- als Leiter einer Schule
  - mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -  8)
  - mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -  8)
  - mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -  8)

Stellvertretender Direktor der Unfallkasse Berlin

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule 
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -  7)    8)

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters
   = einer Gesamtschule mit Oberstufe -  3)    8)
   = einer Gesamtschule ohne Oberstufe -  8)
   = einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -  3)    8)
   = einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -  8)
   - eines Oberstufenzentrums -  3)    8)
   = eines Oberstufenzentrums, zugleich Leiter einer Abteilung -  3)    8)
- an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Abteilung
   = die einem zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasium oder einem Oberstufengymnasium mit mindestens zwei Schultypen entspricht -  3)    8)
   = mit mehr als 360 Schülern -  3)    5)    8)
   = mit bis zu 360 Schülern -  5)    8)
- beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister -
- als Leiter der Landesstelle für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern -
- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -  3)

Studiendirektor an einer Fachschule
- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -  4)    8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule
   = mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -  5)    8)
   = mit mehr als 360 Schülern -  3)    5)    8)
- als Leiter einer Fachschule
   = mit bis zu 80 Schülern -  5)    8)
   = mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -  3)    5)    8)
- an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung
   = mit mehr als 360 Schülern -  3)    5)    8)
   = mit bis zu 360 Schülern -  5)  

Volkshochschuldirektor
- als Leiter einer Volkshochschule -
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4)

Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.

5)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

6)

Als Eingangsamt.

7)

Es handelt sich auch dann um eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe, wenn an der Schule eine Oberstufe im Verbund mit einer anderen Schule oder mehreren anderen Schulen eingerichtet ist.

8)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

Besoldungsgruppe 16

Kanzler
- der Hochschule für Wirtschaft und Recht-

Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor

Oberschulrat
- bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Oberstudiendirektor
- als Leiter
   = des allgemein bildenden Unterrichts an der Polizeischule -
   = einer Gesamtschule mit Oberstufe -  2)
   = einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -  2)
   = eines Oberstufenzentrums -  2)
   = eines schulpraktischen Seminars für Lehramtsanwärter des höheren Dienstes -  2)
- beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister -

Oberstudiendirektor an einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit mehr als 360 Schülern -  1)    2)

Fußnoten

1)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

2)

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

 

 

 

Landesbesoldungsordnung B

 

 

Besoldungsgruppe 2

Direktorin oder Direktor der Stiftung Lette-Verein

Direktorin oder Direktor der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
- als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen -
- als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Tropenmedizin -

Direktorin oder Direktor bei der Polizei Berlin
- als Leitung einer Direktion -
- als Leitung des Stabes der Landespolizeidirektion -
- als ständige Vertretung der Leitung des Landeskriminalamts -

- als Leitung der Polizeiakademie -

Direktorin oder Direktor der Berliner Forsten

Direktor der Unfallkasse Berlin

Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

Direktor des Landesarchivs

Kanzler
- der Universität der Künste Berlin -
- der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin -
- der Beuth-Hochschule für Technik Berlin -

Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin

Leitender Oberschulrat 
- als Leiter eines bedeutenden Referats bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -  1)

Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen

1) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

 

Besoldungsgruppe 3

Direktor der Verwaltungsakademie Berlin

Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin

Erste Direktorin oder Erster Direktor bei der Polizei Berlin
- als Leitung der Landespolizeidirektion -

Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Leitender Branddirektor
- als Vertreter des Landesbranddirektors -

Leitender Oberschulrat
- als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister -
- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Deutschen Instituts für Bautechnik

 

Besoldungsgruppe 4

Bezirksstadtrat

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung

Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts

Leitender Oberschulrat
- als Leiter einer Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Leitender Senatsrat
- als Leiter einer Abteilung bei dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und Präsident des Justizprüfungsamtes -

Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales

Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

 

Besoldungsgruppe 5

Bezirksstadtrat
- als Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters -

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof
- als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter -

Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor

Kanzler
- der Freien Universität Berlin -
- der Humboldt-Universität zu Berlin -
- der Technischen Universität Berlin -

Landesbranddirektor

Leitender Oberschulrat
- als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -

Polizeivizepräsident

Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik

Senatsbaudirektor

 

Besoldungsgruppe 6

Bezirksbürgermeister

Direktor bei dem Abgeordnetenhaus

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin

 

Besoldungsgruppe 7

Polizeipräsident

Staatssekretär  1)

1) Amtl. Anm.:

Erhält als Chef der Staatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II .

 

Besoldungsgruppe 8

Präsident des Rechnungshofs

 

Besoldungsgruppe 9

Ministerialdirektor
- als Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister -

 

 

 

Landesbesoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter)

 

 

Besoldungsgruppe 5

Hallenmeister

 

Besoldungsgruppe 6

Kanzleivorsteher

Oberhallenmeister

 

Besoldungsgruppe 7

Gewerbemeister

Haupthallenmeister

Kanzleivorsteher

 

Besoldungsgruppe 8

Gewerbeobermeister

Kanzleivorsteher

 

Besoldungsgruppe 9

Gewerbehauptmeister

Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis

 

Besoldungsgruppe 10

Erste Oberschwester

Heimleiter

Hortleiterin

Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis
- nach mindestens dreijähriger Dienstzeit als Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 9 -

Oberin  1)

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II , wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes mindestens 150 Pflegepersonen unterstellt waren.

 

Besoldungsgruppe 11

Leitende Oberschwester

Oberin

 

Besoldungsgruppe 13

Fachdozent

Wissenschaftlicher Rat
- am Pädagogischen Zentrum -

 

Besoldungsgruppe 14

Kanzler
- der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin -

Wissenschaftlicher Oberrat
- am Pädagogischen Zentrum -

 

Besoldungsgruppe 15

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs für ausländische Studierende -  1)

Wissenschaftlicher Direktor
- am Pädagogischen Zentrum -

1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II .

 

Besoldungsgruppe 16

Leitender Wissenschaftlicher Direktor
- am Pädagogischen Zentrum -

Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -

Direktor der Landesbildstelle

 

 

 

Landesbesoldungsgruppe B (künftig wegfallende Ämter)

 

 

Besoldungsgruppe 2

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
- als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Mikrobiologie und Hygiene -

Direktor der Berlinischen Galerie und Professor

Rektor der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon"

Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Rektor der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"

Rektor der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)

Stellvertretender Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

 

Besoldungsgruppe 3

Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung

Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts

Erster Direktor bei der Polizei Berlin
- als Leiter der Zentralen Serviceeinheit -
- als Leiter der Direktion Einsatz -

Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor

 

Besoldungsgruppe 4

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof
- als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter -

Besoldungsgruppe 5

Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin

Präsident der Universität der Künste Berlin

Vizepräsident des Rechnungshofs

 

Besoldungsgruppe 8

Präsident der Freien Universität Berlin

Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Präsident der Technischen Universität Berlin


Anlage 2 LBesG – Anlage II
Amtszulagen, Stellenzulagen
(Monatsbeträge)  (1)

Art der ZulageDem Grunde nach geregelt in 
  Landesbesoldungsordnung (LBesO) BesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro
      
1. Amtszulage LBesO A A 10 2241,05
    A 11 5241,05
    A 12 2158,69
    6158,69
    A 13 1105,80
    2158,69
    3264,44
    A 14 1158,69
    2185,11
    3302,20
    A 15 1264,44
    2293,38
    3158,69
   LBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 15 (kw)1158,69
2. Stellenzulage LBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
A 10 (kw)137,27
   LBesO B B 7 182,83
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 § 1 Nummer 2 und Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) betragen die Amtszulagen gemäß Anlage II für die Besoldungsgruppen
A 11 Fußnote 6
A 12 Fußnote 8
A 13 Fußnote 9
A 14 Fußnote 4
A 15 Fußnote 8
jeweils 300 Euro
und für die Besoldungsgruppe
A 16 Fußnote 2
250 Euro.

Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Anlage II mit den in vorstehend neu festgelegten Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.


Anlage 3 LBesG – Anlage III
Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
( § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes )
Stufe 2
( § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes )
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 100,24190,29
Übrige Besoldungsgruppen105,28195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

 

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

-in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 :93,18 Euro
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 :98,92 Euro

Anlage 4 LBesG – Anlage IV
Landesbesoldungsordnung R

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Amtsbezeichnungen

    Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

    (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

    (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

 

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts  1)

Direktor des Arbeitsgerichts  1)

Direktor des Sozialgerichts  1)

Staatsanwalt  2)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

2) Amtl. Anm.:

Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

 

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter -  1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors -  2)

Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter -  1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors -  2)

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Kammergericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter -  1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors -  2)

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts  3)

Direktor des Arbeitsgerichts  3)

Direktor des Sozialgerichts  3)

Vizepräsident des Amtsgerichts  4)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts  4)

Vizepräsident des Landgerichts  5)

Vizepräsident des Sozialgerichts  4)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts  5)

Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  6)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  7)
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft -  8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft -  9)

Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  10)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.

3) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

4) Amtl. Anm.:

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 ; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

5) Amtl. Anm.:

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

6) Amtl. Anm.:

Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

7) Amtl. Anm.:

Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

8) Amtl. Anm.:

Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

9) Amtl. Anm.:

Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

10) Amtl. Anm.:

Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

 

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Kammergericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts  1)

Präsident des Arbeitsgerichts  1)

Präsident des Landgerichts  1)

Präsident des Sozialgerichts  1)

Präsident des Verwaltungsgerichts  1)

Vizepräsident des Amtsgerichts  2)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts  2)

Vizepräsident des Finanzgerichts  3)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts  3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts  3)

Vizepräsident des Landgerichts  2)

Vizepräsident des Kammergerichts  3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts  3)

Vizepräsident des Sozialgerichts  2)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts  2)

Oberstaatsanwalt
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  4)
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft -  5)

Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  6)
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Amtl. Anm.:

Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Amtl. Anm.:

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

4) Amtl. Anm.:

Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.

5) Amtl. Anm.:

Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

6) Amtl. Anm.:

Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

 

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts  1)

Präsident des Arbeitsgerichts  2)

Präsident des Landgerichts  1)

Präsident des Sozialgerichts  2)

Präsident des Verwaltungsgerichts  1)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts  3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts  3)

Vizepräsident des Kammergerichts  3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts  3)

Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  4)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Amtl. Anm.:

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 .

4) Amtl. Anm.:

Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

 

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts  1)

Präsident des Arbeitsgerichts  1)

Präsident des Finanzgerichts  2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts  2)

Präsident des Landessozialgerichts  2)

Präsident des Landgerichts  1)

Präsident des Kammergerichts  2)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts  2)

Präsident des Sozialgerichts  1)

Präsident des Verwaltungsgerichts  1)

Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -  3)

Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -  4)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3) Amtl. Anm.:

Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

4) Amtl. Anm.:

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

 

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts  1)

Präsident des Finanzgerichts  2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts  3)

Präsident des Landessozialgerichts  3)

Präsident des Landgerichts  1)

Präsident des Kammergerichts  3)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts  3)

Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -  4)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4) Amtl. Anm.:

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

 

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts  1)

Präsident des Landessozialgerichts  1)

Präsident des Kammergerichts  1)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts  1)

1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.


Anlage 5 LBesG – Anlage V
Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
ab 1. August 2010ab 1. August 2011
A 4719,65734,04
A 5 bis A 8 *) 829,92846,52
A 9 bis A 11 879,23 896,81
A 12 1006,90 1027,04
A 13 1035,941056,66
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) oder R 1
1067,84 1089,20
*) Amtl. Anm.:

Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von über 40 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, einen um 20 Prozent erhöhten Anwärtergrundbetrag.


Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Landesbeamtengesetz (LBG)

In der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)  (1)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Einleitende Vorschriften 1 - 7
  
Abschnitt II  
Ernennung 8 - 17
  
Abschnitt III  
Rechtliche Stellung der Beamten 18 - 62
  
1.  
Pflichten 18 - 39
  
2.  
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 40 , 41
  
3.  
Rechte 42 - 60
  
4.  
Versetzung und Abordnung 61 , 62
  
Abschnitt IV  
Beendigung des Beamtenverhältnisses 63 - 86
  
1.  
Fälle der Beendigung 63
  
2.  
Entlassung 64 - 70
  
3.  
Eintritt in den Ruhestand 71 - 82
  
4.  
Verlust der Beamtenrechte 83 - 86
  
Abschnitt V  
Landespersonalausschuss 87 - 97
  
Abschnitt VI  
Beamte auf Zeit 98 - 101
  
Abschnitt VII  
Polizeibeamte 102 - 107
  
Abschnitt VIII  
Feuerwehrbeamte 108
  
Abschnitt IX  
Justizvollzugsbeamte 109
  
Abschnitt X  
Ehrenbeamte 110
  
Abschnitt XI  
Beschwerdeweg und Rechtsschutz 111 - 114
  
Abschnitt XII  
Übergangs- und Schlussvorschriften 115 - 120
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 1 - 7, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 LBG – Geltungsbereich  (1)

Dieses Gesetz gilt für die Landesbeamten, soweit nicht für einzelne Beamte oder Beamtengruppen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 2 LBG – Beamtenverhältnis  (1)

(1) Landesbeamter ist, wer zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

(2) Ein Beamter, der das Land Berlin zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 3 LBG – Oberste Dienstbehörde  (1)

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten

  1. 1.
    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    der Bezirksverwaltungen: die Senatsverwaltung für Inneres, für Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
  6. 6.
    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung für Inneres oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die Senatsverwaltung für Inneres. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 4 LBG – Dienstbehörde  (1)

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.

(2) Für die Beamten beim Abgeordnetenhaus ist der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamten des Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstbehörde.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.

(4) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 5 LBG – Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter  (1)

(1) Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. 1.
    im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    beim Rechnungshof: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
  6. 6.
    im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 6 LBG – Einrichtung von Amtsstellen  (1)

(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. 1.
    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. 2.
    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 7 LBG – Arten von Beamten  (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn

    1. a)

      der Beamte auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden darf oder

    2. b)

      dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird ( § 10b ),

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion ( § 10a )

      eine Probezeit zurück zu legen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst, einen Ausbildungsdienst oder eine Grundausbildung abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 8 - 17, Abschnitt II - Ernennung

§ 8 LBG – Fälle der Ernennung  (1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 7 Abs. 1 ),
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amtes,
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Widerruf", "auf Probe", "auf Lebenszeit" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung oder "als Ehrenbeamter",
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt nur der in Satz 2 Nr. 1 genannte Zusatz, so liegt eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf vor. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 9 LBG – Einstellungsvoraussetzungen  (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden ( Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag ).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10 LBG – Beamter auf Lebenszeit  (1)

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.
    die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. 2.
    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    sich in einer Probezeit bewährt hat.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10a LBG – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe  (1)

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

  1. 1.
    der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer Vertreter mit leitender Funktion,
  2. 2.
    der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie
  3. 3.
    mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung ( § 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. 2.
    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. 3.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. 4.
    mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
  5. 5.
    mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und 67 Abs. 1 , 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird innerhalb des ersten Jahres festgestellt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis auf Probe bereits nach Ablauf von zwölf Monaten beendet werden. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamten Verhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10b LBG

(weggefallen)


§ 11 LBG – Ernennungsbehörden  (1)

(1) Der Senat ernennt die Beamten der Hauptverwaltung ( § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamten werden von den Dienstbehörden ( § 4 ) im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamten ist von dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 12 LBG – Auswahl der Bewerber  (1)

Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 13 LBG – Wirksamwerden der Ernennung  (1)

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn ( § 2 Abs. 2 ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 14 LBG – Nichtigkeit der Ernennung  (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.
    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  2. 2.
    sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
  3. 3.
    die ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 15 LBG – Rücknahme der Ernennung  (1)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 16 LBG – Folgen der Nichtigkeit, Rücknahmeerklärung  (1)

(1) In den Fällen des § 14 hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde oder der Landespersonalausschuss es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 15 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 17 LBG – Gültigkeit der Amtshandlungen  (1)

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( § 16 Abs. 1 ) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( § 16 Abs. 2 ) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten nicht wegen der bei seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge und sonstigen Geldleistungen ( § 49 ) können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 18 - 39, 1. - Pflichten

§ 18 LBG – Pflichten gegenüber der Allgemeinheit  (1)

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 19 LBG – Politische Betätigung  (1)

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 20 LBG – Berufspflichten  (1)

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 21 LBG – Befolgung dienstlicher Anordnungen  (1)

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 22 LBG – Verantwortlichkeit  (1)

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt der nächst höhere Vorgesetzte die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. Satz 3 gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 23 LBG – Diensteid  (1)

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so darf er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 24 LBG – Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen  (1)

(1) Der Beamte darf Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 25 LBG – Verbot der Amtsausübung  (1)

(1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlass des Verbotes zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 26 LBG – Amtsverschwiegenheit  (1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die letzte Dienstbehörde; die Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf Dienstvorgesetzte übertragen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde ereignet, so darf die Genehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der Dienstbehörde oder der letzten Dienstbehörde amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 27 LBG – Aussagegenehmigung  (1)

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten Schutz zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 28 LBG – Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst  (1)

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 29 LBG – Nebentätigkeit, Grundsätze  (1)

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 30 Abs. 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 28 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden, überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen hat oder bei denen die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2), Entscheidungen über diese Anträge und alle Mitteilungen, die die Nebentätigkeit eines Beamten betreffen, sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 30 LBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht  (1)

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 29 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Der Beamte hat ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.

(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, vor der Aufnahme unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich seiner Dienstbehörde anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 31 LBG – Rückgriffhaftung des Dienstherrn  (1)

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle seines Dienstherrn übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 32 LBG – Beendigung der Nebentätigkeit  (1)

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 33 LBG – Ausführungsverordnung  (1)

Die zur Ausführung der §§ 28 bis 32 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat; die Höchstbeträge, die dem Beamten zu belassen sind, können nach Besoldungsgruppen gestaffelt werden,
  3. 3.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und im Falle des Verzuges mit der Abführung des Nutzungsentgelts Verzugszinsen zu zahlen sind. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Brutto-Einkommens festgelegt werden und bei bestimmten Nebentätigkeiten entfallen,
  4. 4.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  5. 5.
    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seiner Dienstbehörde die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 33a LBG – Ruhestandsbeamte; Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit  (1)

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 34 LBG – Annahme von Belohnungen und Geschenken  (1)

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seiner gegenwärtigen oder letzten Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35 LBG – Arbeitszeit  (1)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung ( § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes ) erhalten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen fünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.

(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.

(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35a LBG – Teilzeitbeschäftigung auf Antrag  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich in allen Laufbahnen, Aufgabenbereichen und Funktionen möglich.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 28 bis 30 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange er

  1. 1.
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach § 35e zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35b LBG

(weggefallen)


§ 35c LBG – Altersteilzeit  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

  3. 3.

    die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,

  4. 4.

    dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen und

  5. 5.

    die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.

(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gleich.

(3) § 35a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35d LBG – Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit  (1)

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 35a bis 35c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35e LBG – Beurlaubung ohne Dienstbezüge  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 30 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach Absatz 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35a Abs. 5 , die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange er

  1. 1.
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35a Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann dem Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Während einer Beurlaubung nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 4 zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(8) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35f LBG – Unterrichtung über Folgen  (1)

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35g LBG – Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit  (1)

Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung mit abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist ein Widerruf in den folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. 1.
    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    beim Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach § 35e Abs. 4 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 36 LBG – Fernbleiben vom Dienst  (1)

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung hat der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt oder einen von der Dienstbehörde bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 37 LBG – Wohnung  (1)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstbehörde kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 38 LBG – Besondere dienstliche Verhältnisse  (1)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 39 LBG – Dienstkleidung  (1)

Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 40 - 41, 2. - Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 40 LBG – Dienstvergehen  (1)

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Landes Berlin zu beeinträchtigen, oder
  3. 3.
    gegen § 26 (Amtsverschwiegenheit), gegen § 33a (Ruhestandsbeamte, Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit) oder gegen § 34 (Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder
  4. 4.
    seinen Verpflichtungen nach § 80 Abs. 3 oder entgegen § 74 oder § 80 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 41 LBG – Haftung  (1)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 42 - 60, 3. - Rechte

§ 42 LBG – Fürsorge und Schutz  (1)

(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Bei der dienstlichen Verwendung des Beamten oder der Beamtin sind die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

(3) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.

(4) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

(5) Für die Gewährung von Elternzeit der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 42a LBG – Arbeitsschutz  (1)

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Verordnung Abweichendes regelt.

(2) Der Senat kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr sowie der Zivil- und Katastrophenschutzdienste, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 43 LBG

(weggefallen)


§ 43a LBG

(weggefallen)


§ 44 LBG – Beihilfen  (1)

(1) Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

(2) Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ( § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften ) sind nicht beihilfefähig.

(4) Die nach Anwendung des § 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen

A 7 bis A 8 um 50 Euro,
A 9 bis A 12 um 100 Euro,
A 13 , A 14 , C 1 , AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufeum 200 Euro,
A 15 , A 16 , B 2 , C 2 , C 3 , AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro,
B 3 bis B 7 , C 4 , AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro,
B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro

gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

(5) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(6) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.

(7) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:

  1. 1.
    Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,
  3. 3.
    Waisen,
  4. 4.
    Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und
  5. 5.
    Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

(8) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

(9) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.

(10) Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 45 LBG

(weggefallen)


§ 46 LBG

(weggefallen)


§ 47 LBG – Amtsbezeichnung  (1)

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 61 Abs. 2 ) gilt § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 48 LBG – Besoldung  (1)

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 49 LBG – Sonstige Geldleistungen  (1)

Für Geldleistungen, die nicht Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes oder Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind (Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Abs. 6 (Ausschluss von Verzugszinsen) , § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung) , § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 50 LBG – Versorgung  (1)

Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 51 LBG – Sachschadenersatz  (1)

(1) Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes Verschulden beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

(2) Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 52 LBG – Forderungsübergang  (1)

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 53 LBG – Zusicherungen  (1)

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten höhere Geldleistungen ( § 49 ) verschaffen sollen, als ihm nach den maßgebenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 54 LBG – Reise- und Umzugskosten  (1)

Für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten, die beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen entstanden sind, bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet werden und Lebenspartner Ehegatten gleichstehen. Soweit es Abweichungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin von Vorschriften des Bundes erfordern, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 55 LBG – Urlaub  (1)

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind; hierbei stehen Lebenspartner Ehegatten gleich. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(3) Eine Urlaubsgenehmigung darf nicht versagt werden zur Wahrnehmung von Verpflichtungen, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dienen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56 LBG – Personalakten  (1)

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte soll nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1996 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56a LBG – Beihilfevorgänge  (1)

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56b LBG – Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen  (1)

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56c LBG – Einsichtnahme in die Personalakten  (1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, jederzeit ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist jederzeit Einsicht zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Dienstbehörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56d LBG – Weitergabe von Personalakten und Auskünfte  (1)

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörden ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56e LBG – Tilgungsfristen für Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen  (1)

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. 1.
    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. 2.
    falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56f LBG – Aufbewahrungsfristen für Personalakten  (1)

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. 1.
    wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 83 dieses Gesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. 2.
    wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. 3.
    wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Die Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56g LBG – Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten  (1)

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden (Personalinformationssystem). Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 57 LBG – Vereinigungsfreiheit  (1)

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Gewerkschaft oder einem entsprechenden Berufsverband dienstlich weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 58 LBG – Dienstzeugnis  (1)

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 59 LBG – Personalvertretung  (1)

Die Personalvertretung der Beamten wird durch das Personalvertretungsgesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 60 LBG – Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände  (1)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) Ferner sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden, die durch mindestens eines ihrer Mitglieder im Hauptpersonalrat vertreten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 61 - 62, 4. - Versetzung und Abordnung

§ 61 LBG – Versetzung  (1)

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beruht die Versetzung nicht auf einem Antrag des Beamten, so ist ihm vor der Versetzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 62 LBG – Abordnung  (1)

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Landesdienst ( § 2 ) abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnitts III mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid ( § 23 ), Jubiläumszuwendungen ( § 46 ), Amtsbezeichnung ( § 47 ), Besoldung ( § 48 ), sonstige Geldleistungen ( § 49 ), Versorgung ( § 50 ) und über den Forderungsübergang ( § 52 ) entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Bezüge und sonstigen Geldleistungen ( § 49 ) ist auch der Dienstherr ( § 2 Abs. 2 ) verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 63, 1. - Fälle der Beendigung

§ 63 LBG

(1)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
    Entlassung,
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte,
  3. 3.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz .

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 64 - 70, 2. - Entlassung

§ 64 LBG – Entlassung kraft Gesetzes  (1)

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 65 LBG – Entlassung aus anderen Gründen  (1)

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze ernannt worden ist oder
  3. 3.
    wenn er ohne Genehmigung der Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 66 LBG – Entlassung auf Antrag  (1)

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen ist der Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der Dienstbehörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 67 LBG – Entlassung der Beamten auf Probe  (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder
  3. 3.
    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit ( § 77 ) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1.  

    bis zu drei Monaten

    1.  

      zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2.  

    von mehr als drei Monaten

    1.  

      ein Monat zum Monatsschluss,

  3.  

    von mindestens einem Jahr

    1.  

      sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze ( § 76 ), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 68 LBG – Beamte auf Widerruf  (1)

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; bei Dienstunfähigkeit ( § 77 ) ist er zu entlassen. § 67 Abs. 3 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, im Ausbildungsdienst oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst, den Ausbildungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

  1. 1.
    das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
  2. 2.
    das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Hat der Beamte die Prüfung bestanden (Satz 2 Nr. 1), so ist die Bekanntgabe nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes zulässig. Die Laufbahnvorschriften können als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Prüfungsstichtag vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 69 LBG – Entlassungsverfügung  (1)

Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt und tritt im Falle des § 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 70 LBG – Folge der Entlassung  (1)

(1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen ( § 49 ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung darf er nicht mehr führen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 71 - 82, 3. - Eintritt in den Ruhestand

§ 71 LBG – Voraussetzungen  (1)

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die §§ 72 bis 82 . Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, die §§ 77 Abs. 3 , 79 und 82 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 72 LBG – Einstweiliger Ruhestand  (1)

(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,
  3. 3.
    den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,
  4. 4.
    den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 4 genannten Frist eine Versetzung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht möglich ist. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Stellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 73 LBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes  (1)

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 74 LBG – Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand  (1)

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 75 LBG – Beendigung des einstweiligen Ruhestandes  (1)

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( § 74 ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 76 LBG – Altersgrenze  (1)

(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr hinaus. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für den Beamten in den Fällen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann die Dienstbehörde anordnen, dass der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem fünfundsechzigsten Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden.

(3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der für ihn maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 77 LBG – Dienstunfähigkeit  (1)

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienstbehörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. 2.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 77a LBG – Begrenzte Dienstfähigkeit  (1)

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 77 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 77 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 79 , 81a und 82 gelten entsprechend. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 78 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag  (1)

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 77 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 79 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen  (1)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können sich innerhalb eines Monats äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 80 LBG – Wiederverwendung aus dem Ruhestand  (1)

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Ein Verfahren über eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 50. Lebensjahres nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen nach Ablauf von fünf Jahren nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. § 75 gilt entsprechend.

(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 77a ) möglich.

(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen; § 77 Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstfähigkeit ärztlich festgestellt. Der Beamte kann eine solche Untersuchung und Beobachtung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, nach Weisung der Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, die von einem von der Behörde bestimmten Arzt vorgeschlagen wurden, teilzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 81 LBG – Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand  (1)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig ( § 77 ) geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Versetzung in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen.

(3) § 77 Abs. 3 und die §§ 78 bis 80 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 81a LBG – Weitergabe von ärztlichen Gutachten  (1)

(1) Wird in den Fällen der §§ 78 bis 81 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 77 Abs. 3 , § 78 Abs. 2 und den §§ 79 bis 81 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Dienstbehörde erteilten Auskünfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 82 LBG – Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes  (1)

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 73 , 76 und 77 Abs. 4 , mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 83 - 86, 4. - Verlust der Beamtenrechte

§ 83 LBG – Gerichtliche Verurteilung  (1)

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  1. 1.
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 84 LBG – Folgen des Verlustes der Beamtenrechte  (1)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 83 , so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen ( § 49 ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 85 LBG – Gnadenerweis  (1)

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte ( §§ 83 , 84 ) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt § 86 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 86 LBG – Wiederaufnahmeverfahren  (1)

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt, bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 87 - 97, Abschnitt V - Landespersonalausschuss

§ 87 LBG – Errichtung  (1)

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 88 LBG – Besetzung  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. 2.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. 3.
    ein Mitglied und sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen,
  4. 4.
    ein Mitglied und sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreter einschließlich des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreter müssen Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreter müssen Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von der Senatsverwaltung für Inneres bestellte Mitglied.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 89 LBG – Unabhängigkeit der Mitglieder  (1)

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 90 LBG – Aufgaben  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

  1. 1.
    die Befähigung der freien Bewerber ( § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ),
  2. 2.
    die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamten.

(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 91 LBG – Geschäftsordnung  (1)

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 92 LBG – Sitzungen  (1)

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 93 LBG – Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung  (1)

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der Senatsverwaltung für Inneres einzurichtenden Geschäftsstelle.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 94 LBG – Beweiserhebung, Amtshilfe  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 95 LBG – Beschlüsse  (1)

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben, im Übrigen der zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 96 LBG – Dienstaufsicht  (1)

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 89 ergebenden Einschränkungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 97 LBG

(weggefallen)


§§ 98 - 101, Abschnitt VI - Beamte auf Zeit

§ 98 LBG – Allgemeines  (1)

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden gesetzlich geregelt.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 99 LBG – Amtszeit  (1)

(1) Die Amtszeit der Beamten auf Zeit wird gesetzlich bestimmt.

(2) Der Beamte auf Zeit ist verpflichtet, das Amt für mindestens die gleiche Amtszeit weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen mindestens für diesen Zeitraum wieder ernannt werden soll. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 100 LBG – Beendigung eines anderen Beamtenverhältnisses  (1)

Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit endet ein Beamtenverhältnis anderer Art zum selben Dienstherrn durch Entlassung. Dies gilt nicht für ein Beamtenverhältnis der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 genannten Art.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 101 LBG – Ablauf der Amtszeit  (1)

(1) Der Beamte auf Zeit tritt auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 102 - 107, Abschnitt VII - Polizeibeamte

§ 102 LBG – Begriffsbestimmung  (1)

Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 103 LBG – Pflichten der Polizeivollzugsbeamten  (1)

Die Polizeivollzugsbeamten haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 104 LBG – Gemeinsames Wohnen  (1)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 105 LBG – Heilfürsorge  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diesen Anspruch haben alle Polizeivollzugsbeamten für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 106 LBG – Altersgrenze  (1)    (2)

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 107 LBG – Polizeidienstunfähigkeit  (1)

(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festgestellt.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 61 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind, regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 108, Abschnitt VIII - Feuerwehrbeamte

§ 108 LBG

(1)    (2)

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. § 106 Abs. 2 und § 107 finden entsprechende Anwendung.

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 109, Abschnitt IX - Justizvollzugsbeamte

§ 109 LBG

(1)    (2)

Auf Justizvollzugsbeamte finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 110, Abschnitt X - Ehrenbeamte

§ 110 LBG

(1)

(1) Für Ehrenbeamte ( § 7 Abs. 2 ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. 2.
    Keine Anwendung finden die §§ 29 , 30 , 33 , 35 , 37 , 44 , 45 , 48 bis 52 , 61 und 65 Nr. 2 .
  3. 3.
    Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes .

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 111 - 114, Abschnitt XI - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 111 LBG – Beschwerden  (1)

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten ( § 5 ), so kann sie bei dem nächst höheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 111a LBG – Vorverfahren  (1)

Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  1. 1.
    in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
  2. 2.
    in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
  3. 3.
    bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 112 LBG – Klagen  (1)

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten unmittelbar die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 113 LBG – Vertretung des Dienstherrn  (1)

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ( § 3 ) vertreten.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die Senatsverwaltung für Inneres.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 114 LBG – Zustellung von Entscheidungen  (1)

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird und die Sicherung des Nachweises des Zuganges der Verfügung oder Entscheidung erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 115 - 120, Abschnitt XII - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 115 LBG – Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften  (1)

Ist Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen der Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde aufstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 116 LBG – Reichsgebiet  (1)

Als Reichsgebiet im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 116a LBG – Amtsarzt  (1)

Amtsarzt im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jeder Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 117 LBG – Beweismittel  (1)

Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ( § 156 des Strafgesetzbuches ) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 118 LBG – Übertragung von Befugnissen  (1)

Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 119 LBG – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften  (1)

(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 120 LBG – In-Kraft-Treten (1)    (2)

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1952 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603).
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

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