Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Aufgaben | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Bodendenkmale | 3 |
Denkmalliste | 4 |
Denkmalfachbehörde | 5 |
Denkmalschutzbehörden | 6 |
Landesdenkmalrat | 7 |
Erhaltung von Denkmalen | 8 |
Nutzung von Denkmalen | 9 |
Schutz der unmittelbaren Umgebung | 10 |
Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 11 |
Genehmigungsverfahren | 12 |
Wiederherstellung; Stilllegung | 13 |
Auskunfts- und Duldungspflichten | 14 |
Öffentliche Förderung | 15 |
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung | 16 |
Enteignung | 17 |
(weggefallen) | 18 |
Ordnungswidrigkeiten | 19 |
Verwaltungsvorschriften | 20 |
Religionsgemeinschaften | 21 |
Überleitungsvorschrift | 22 |
In-Kraft-Treten | 23 |
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).
(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird.
(3) Die empfangende Stelle von Daten nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.