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§ 4 BAMG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BAMG
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BAMG

(1) Ein Mitglied eines Bezirksamtes erhält mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neu gewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, aus der das Bezirksamtsmitglied zuletzt Dienstbezüge erhalten hat. Mit dem Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, tritt das Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3a Abs. 2 in den Ruhestand getreten wäre; es gilt als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3a Abs. 3 entlassen wäre. Dabei wird die Zeit, für die nach Satz 1 ein Ruhegehalt gewährt wird, in die nach § 3a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet.

(2) Wird ein Mitglied eines Bezirksamtes nach § 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen, so gilt § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach § 3a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BAMG,BE - Bezirksamtsmitgliedergesetz/