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§ 6 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NEG – Enteignung für die Entschädigung in Land

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (§ 2 Nr. 2) ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die Entschädigung eines Eigentümers gemäß § 18 in Land festzusetzen ist,
  2. 2.
    die Bereitstellung von geeignetem Ersatzland weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist und
  3. 3.
    von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Grundbesitz oder aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

(2) Zur Entschädigung in Land dürfen nicht enteignet werden

  1. 1.

    Grundstücke, auf die der Eigentümer oder, sofern es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, auch der sonstige Nutzungsberechtigte bei seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und deren Abgabe ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist,

  2. 2.

    1. a)

      Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung oder der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt sind,

    2. b)

      Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser,

    3. c)

      Grundstücke mit Anlagen der Abfallbeseitigung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung,

    4. d)

      Grundstücke, auf denen sich künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke, Boden- oder Naturdenkmäler befinden oder die in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten liegen, wenn infolge ihrer Enteignung der Denkmals-, Natur- oder Landschaftsschutz dieser Grundstücke gefährdet würde,

    5. e)

      Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar den Aufgaben der Kirchen, der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/