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§ 2 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 ZVG – Bestellung zum Vollstreckungsgericht

(1)

(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiss, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. 2Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 2 Abs. 1: ZPO 310-4

Zu § 2: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz/§§ 1 - 161, ERSTER ABSCHNITT - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung/§§ 1 - 14, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften/