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Art. 5 FTG
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1131-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 FTG – Befreiungen

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. (1)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3067)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016- 1 BvR 458/10 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonnund Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/FTG,BY - Feiertagsgesetz/
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