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§ 8 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Grundständige Studiengänge → Zweiter Unterabschnitt – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel: Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: StudVVO-Stift,BE
Gliederungs-Nr.: 221-19-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 StudVVO-Stift – Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind in Berlin Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. a)

      im Studiengang Medizin 2,2 Prozent,

    2. b)

      im Studiengang Pharmazie 0,5 Prozent,

    3. c)

      im Studiengang Tiermedizin 0,1 Prozent,

    4. d)

      im Studiengang Zahnmedizin 1,4 Prozent,

  3. 3.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

  4. 4.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (im Folgenden: Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/