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§ 2a LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a LJKG – Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.
    die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz mit Ausnahme von Nummer 2001,
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    Dokumentenpauschalen für Kopien oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/
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