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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/
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§ 2a LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
§ 2a LJKG – Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz mit Ausnahme von Nummer 2001,
- 2.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.Dokumentenpauschalen für Kopien oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/
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