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§ 4 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LJKG – Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Gerichtsvollzieher erheben, sind befreit

  1. 1.
    Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. 2.
    Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. 3.
    Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig und mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/