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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
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§ 6 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 NVersRücklG – Zuführung von Mitteln
Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Haushaltsjahr 2019 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
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