NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBesG – Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.


Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: Bln BodSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-13
Normtyp: Gesetz

Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)

Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 554)

Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen 1
Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung 2
Duldungspflicht 3
Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen 4
Behördliche Anordnungen 5
Bodeninformationssystem 6
Datenverarbeitung 7
Sachverständige und Untersuchungsstellen 8
Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes 8a
Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen 8b
Ordnungswidrigkeiten 9
Änderung des Berliner Wassergesetzes 10
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 12
  
Anlagen  
  
Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 4) Anlage  

§ 1 Bln BodSchG – Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Vorschriften zum Schutz des Bodens im Land Berlin zu schaffen.

(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen teilen ihre Kenntnis oder ihren Verdacht vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit.

(4) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung stellt für das Gebiet des Landes Berlin eine Bodenschutzkonzeption auf und schreibt diese soweit erforderlich fort. Darin sollen der Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz medienübergreifend in den unterschiedlichen Sach- und Rechtsbereichen dargestellt sowie Defizite und Regelungslücken benannt werden. Die Bodenschutzkonzeption besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen; es können auch sachliche und räumliche Teilpläne aufgestellt werden.

(5) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung richtet Dauerbeobachtungsflächen ein, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.


§ 2 Bln BodSchG – Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung

(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Treten im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund konkrete Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auf, so sind auch der Bauherr und der Bauleiter zur Meldung verpflichtet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe einzustellen sind. Die Verweigerung der Freigabe darf nur in besonderen Ausnahmefällen damit begründet werden, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen oder weitere Prüfungen erforderlich sind. Wird die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen gemäß Absatz 3 ausdrücklich verweigert, so gilt sie als erteilt.

(3) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Verpflichteten nach Satz 1 können die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 3 Bln BodSchG – Duldungspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten den Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben, und die Errichtung von Messstellen zu dulden.

(2) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Betreten von Wohnungen und das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb von Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 in diesen Räumen unverzüglich zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die berechtigten Belange des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen. Soweit diesen durch die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ein Schaden entsteht, ist ihnen ein angemessener Ausgleich entsprechend den §§ 60 und 62 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175) geändert worden ist, zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben haben.


§ 4 Bln BodSchG – Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

(1) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 , 14 und 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6 in Verbindung mit Anhang 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) gelten entsprechend.

(2) Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse, mögliche Belastungsursachen und Gefährdungen.


§ 5 Bln BodSchG – Behördliche Anordnungen

(1) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen, so ist dafür die für den Bodenschutz zuständige Behörde zuständig. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. 1.

    kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder

  2. 2.

    wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde festgestellt hat.


§ 6 Bln BodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung wird zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen ein Bodeninformationssystem eingerichtet. Das Bodeninformationssystem ist die Informationsgrundlage für die Bearbeitung bodenschutzrelevanter Aufgabenstellungen in der Berliner Verwaltung. Es umfasst Daten, die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen oder im privaten Auftrag erhoben worden sind. Datenpflege und Aktualisierung des Bodeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. Das Bodeninformationssystem verwendet das Basisinformationssystem gemäß § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, als Grundlage.

(2) Wesentlicher Teil des Bodeninformationssystems ist das Bodenbelastungskataster. Das Bodenbelastungskataster umfasst Daten über Flächen und deren ehemalige und aktuelle Nutzungen. Im Bodenbelastungskataster werden Daten geführt über

  1. 1.
    altlastenverdächtige Flächen,
  2. 2.
    Altlasten,
  3. 3.
    Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen,
  4. 4.
    Verdachtsflächen,
  5. 5.
    Flächen, die auf schädliche Bodenveränderungen untersucht wurden und nicht den Nummern 1 bis 4 zuzuordnen sind,
  6. 6.
    Flächen, die nach Untersuchung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung befreit wurden,
  7. 7.
    Flächen, für die das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.

Die Art der im Bodenbelastungskataster geführten Daten ergibt sich aus der Anlage.

(3) Zur Erfüllung der Gesetzesaufgaben kann die zuständige Senatsverwaltung das Bodeninformationssystem durch weitere Fachdatenbanken ergänzen, die der Erfassung und Verarbeitung von Untersuchungsdaten über die physikalische, chemische, geologische und biologische Beschaffenheit des Bodens dienen.


§ 7 Bln BodSchG – Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz , diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die betroffene Person ist zur Auskunft verpflichtet. Die Meldepflichten nach § 2 bleiben davon unberührt.

(3) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person

  1. 1.
    nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder
  2. 2.
    einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen oder
  3. 3.
    die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

(4) Daten, die zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhoben wurden, dürfen von der zuständigen Stelle zur Führung des Bodeninformationssystems gespeichert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem Zweck hätten erhoben werden dürfen.

(5) Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gespeichert werden, sind der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Übermittlung der im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger für eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

(7) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. Die Einzelheiten werden vom Senat in einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, festgesetzt. Bei der Datenübermittlung sind die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes .


§ 8 Bln BodSchG – Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und den Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, die von Sachverständigen oder den Leitern der Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen sowie sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. Die Zulassung kann befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. Eine befristete Zulassung wird auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung .

(3) Die Zulassung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Zulassung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Hierfür gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente dabei nur nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(4) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung darf zuverlässige Dritte mit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen beauftragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.


§ 8a Bln BodSchG – Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

(1) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen.

(3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(4) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. 1.

    durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

  2. 2.

    auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.


§ 8b Bln BodSchG – Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen

Für sonstige Ansprüche auf Kostenerstattung, die einer Behörde infolge der Anwendung der Bodenschutzgesetze des Bundes oder des Landes Berlin zustehen, findet § 8a Absatz 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.


§ 9 Bln BodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt;
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 1 und 2 den Zutritt nicht gestattet oder sonstigen Duldungspflichten nicht nachkommt;
  3. 3.
    einer Rechtsverordnung nach § 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 10 Bln BodSchG – Änderung des Berliner Wassergesetzes

Betrifft die Änderung des Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), und ist hier nicht wieder gegeben.


§ 11 Bln BodSchG – Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Betrifft die Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, und ist hier nicht wieder gegeben.


§ 12 Bln BodSchG – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Bodenschutzgesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 646) außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 Bln BodSchG – Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 4 )

In einem Bodenbelastungskataster werden insbesondere folgende Informationen über die in § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Flächen erfasst:

  1. 1.
    räumliche Identifikation,
  2. 2.
    Art der Bodenbelastung (gegebenenfalls branchenbezogen),
  3. 3.
    Ablagerungsarten und -mengen,
  4. 4.
    aktuelle und frühere Nutzungen,
  5. 5.
    vorliegende Gutachten,
  6. 6.
    allgemeine Hinweise auf geologische und hydrogeologische Standortbedingungen,
  7. 7.
    auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete,
  8. 8.
    auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen,
  9. 9.
    Ergebnisse gemäß der Bewertung nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ,
  10. 10.
    verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale und
  11. 11.
    Angaben zu Art und Umfang von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie ordnungsbehördlicher Auflagen zu Nutzungsbeschränkungen.

Bestandteil des Bodenbelastungskatasters sind Standortkarten im Maßstab 1 : 5.000 sowie Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000, in denen die entsprechenden Flächen abgegrenzt sind.


Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

Vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655)

Geändert durch Artikel XII Nummer 50 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

Auf Grund des § 116 Abs. 1 , § 185 Abs. 2 und § 218 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), sowie auf Grund des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird verordnet:


§ 1 UKBVO – Errichtung, Sitz und Rechtsnatur

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten in Berlin wird die Unfallkasse Berlin (UKB) als gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich Berlin errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Unfallkasse Berlin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997, BGBl. I S. 968). Die Unfallkasse Berlin führt das Dienstsiegel mit dem Wappen Berlins.


§ 2 UKBVO – Aufsicht und zuständige Stelle im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Unfallkasse Berlin und bestimmt die Arbeitgebervertreter im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . Bei der Bestimmung nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist sie an den Vorschlag des Rats der Bürgermeister gebunden.


§ 3 UKBVO – Arbeitgebervertreter

Die nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Vertreter der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes Berlins oder Bedienstete einer Einrichtung sein, die Mitglied der Unfallkasse Berlin ist. Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, für die eine Berufsgenossenschaft Versicherungsträger ist, können nicht Arbeitgebervertreter sein.


§ 4 UKBVO – Dienstherrnfähigkeit, Rechtsstellung der Dienstkräfte, Dienstordnung

(1) Die Unfallkasse Berlin hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).

(2) Dienstbehörde für die Beamten und Personalstelle der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist der Geschäftsführer, Dienstbehörde für den Geschäftsführer ist der Vorstand.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Vorstand.

(4) Die Unfallkasse Berlin ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Beamten werden vom Vorstand ernannt.


§ 5 UKBVO – Übergang der Dienstkräfte

(1) Die Unfallkasse Berlin tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Arbeitgeberin und Ausbildende in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden

  1. 1.
    Arbeitsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Angestellten und Arbeiter (Arbeitnehmer),
  2. 2.
    Berufsausbildungsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin zur praktischen Ausbildung eingesetzten Auszubildenden für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten

unter Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ein. Die Unfallkasse Berlin wird die vom Land Berlin nach den tarifvertraglichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten, Bewährungszeiten u. ä. weiterhin berücksichtigen.

(2) Für die bei der Unfallkasse Berlin beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden finden die für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Landes Berlin jeweils geltenden tariflichen und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die zu diesem Zeitpunkt bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Beamten von der Unfallkasse Berlin nach § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes als mittelbare Landesbeamte übernommen.


§ 6 UKBVO – Rechtsübergang und Übernahme von Unternehmen

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehen die Rechte und Pflichten Berlins als Unfallversicherungsträger auf die Unfallkasse Berlin über ( § 218 Abs. 3 SGB VII ).

(2) Ein Unternehmen, das in selbstständiger Rechtsform betrieben wird und in die Zuständigkeit der Eigenunfallversicherung Berlin aufgenommen worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Rechtsübergangs an als von der Unfallkasse Berlin wirksam übernommen. Ein Widerruf nach § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Über die Übernahme und den Widerruf im Sinne von § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die für das Unternehmen fachlich zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung.


§ 7 UKBVO – Finanzierung, Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Berlin werden durch Beiträge Berlins, der bei der Unfallkasse Berlin versicherten selbstständigen Unternehmen, der versicherten Haushalte und durch die sonstigen Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Unfallkasse Berlin bildet für Berlin nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich (Abgeordnetenhaus, Verfassungsgerichtshof, Hauptverwaltung, Rechnungshof, Datenschutzbeauftragter) und den Bereich Bezirksverwaltungen.

(3) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch trägt das Land Berlin, vertreten durch die für diese Personenkreise jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.


§ 8 UKBVO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Durchführung der Unfallversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze und die Gewährung von Mehrleistungen in der Fassung vom 13 Februar 1973 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1995 (GVBl. S. 352), mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 aufgehoben; § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 dieser Verordnung treten zum Zeitpunkt der ersten Zusammenkunft der aus den nächsten allgemeinen Wahlen für die Sozialversicherung hervorgegangenen Vertreterversammlung der Unfallkasse Berlin außer Kraft. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.


Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


§ 1 LRZG – Aufhebung des Bremischen Diskontsatz-Überleitungsgesetzes

Das Bremische Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 337 - 760-a-6), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird aufgehoben.


§ 2 LRZG – Einführung neuer Zinssätze

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Freien Hansestadt Bremen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes lässt die Zuständigkeit für die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.


§ 3 LRZG – Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.


§ 4 LRZG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 25.04.2024