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§ 2a BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaftund Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 2a BremAbgG – Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss

(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 verrechnet werden.

(2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4, Zweiter Teil - Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaftund Beruf/
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