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§ 98 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 98 BremLWO – Briefwahl

Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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