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§ 84 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 84 BremLWO – Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl für Deutsche aus weißem Papier hergestellt sein, für die Bürgerschaftswahl für Unionsbürger aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem grünen Flächendruck versehen ist, hergestellt sein und für die Beiratswahl aus weißem Papier, das mit Ausnahme des für die Anbringung der Logos nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1c Satz 2 vorgesehenen Feldes mit einem gelben Flächendruck versehen ist, hergestellt sein.

(3) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.

(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern grün und für die Wahl der Beiräte gelb sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/