NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 15 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NKAG – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Kommunale Abgaben 1
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben 2
  
Zweiter Teil  
Die einzelnen Abgaben  
  
Steuern 3
Verwaltungsgebühren 4
Benutzungsgebühren 5
Beiträge 6
Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen 6a
Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen 6b
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen 6c
Besondere Wegebeiträge 7
Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 8
Tourismusbeiträge 9
Gästebeiträge 10
  
Dritter Teil  
Verfahrensvorschriften  
  
Anwendung der Abgabenordnung 11
Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter 12
Abgabenbescheide 13
Öffentliche Bekanntmachung 14
Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung 15
  
Vierter Teil  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Abgabenhinterziehung 16
- aufgehoben - 17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung 18
Einschränkung von Grundrechten 19
  
Fünfter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschrift 20
Aufhebung von Rechtsvorschriften 21
- aufgehoben - 22
Inkrafttreten 23
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1.  

    der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119)

bekannt gemacht.


§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKAG – Kommunale Abgaben

(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.


§ 2 NKAG – Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung soll den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. 3Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen.

(2) 1Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabensatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabensatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabensatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.


§§ 3 - 10, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben

§ 3 NKAG – Steuern

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2) 1Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.

(3) Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.

(4) 1Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen.

(5) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(6) 1Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.


§ 4 NKAG – Verwaltungsgebühren

(1) Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

  1. 1.

    zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

  2. 2.

    zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(4) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. 2 § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.


§ 5 NKAG – Benutzungsgebühren

(1) 1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. 3Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) 1Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 2Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. 3Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. 4Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 5Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6 ) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. 6Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. 7Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 3Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. 4Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung.

(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(5) 1Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 2Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. 3Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.

(6) 1Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. 2Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.

(9) Werden nach Absatz 6 Satz 2 bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts zu Gebührenpflichtigen bestimmt, so ruhen die Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Wohnungs- oder Teileigentum, dem Erbbaurecht oder dem sonstigen grundstücksgleichen Recht des Gebührenpflichtigen.


§ 6 NKAG – Beiträge

(1) 1Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.

(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).

(3) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Kommune üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. 3Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. 4Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Kommune für die Einrichtungen bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden; werden Beiträge für Teileinrichtungen erhoben, so ist der hierfür erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. 6Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtungen einbezogen werden. 7Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(5) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. 3Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird. 4Wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Kommune selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Kommune entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. 5Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.

(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts.

(7) 1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 2Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, so kann der Vorausleistende die Vorausleistung zurückverlangen, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 4Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorausleistung für jeden vollen Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. 5Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(8) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. 4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 8 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 8 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Absatzes 8 Satz 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

(10) Die Vorausleistungs- und Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen.


§ 6a NKAG – Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen

(1) Die Beitragspflicht für eine öffentliche Abwasseranlage entsteht in den Fällen des § 96 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes , wenn der Nutzungsberechtigte zum Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichtet werden kann oder der Anschluss hergestellt ist.

(2) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. 3Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, so ist der Teil des geschuldeten Beitrages, der auf die Wohnnutzung entfällt, von der Stundung ausgenommen.

(3) 1Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann gestundet werden

  1. 1.

    für bebaute Grundstücke, auf denen ausschließlich der Beitragspflichtige oder seine Angehörigen allein oder in Haushaltsgemeinschaften mit weiteren Personen wohnen, hinsichtlich der Grundstücksteile, die nicht mit Gebäuden bebaut sind und deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre,

  2. 2.

    für nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke, die an Grundstücke nach Nummer 1 angrenzen, wenn und solange sie als Hausgarten oder gebäudebezogene Grün- und Wegefläche

    1. a)

      vom Beitragspflichtigen oder seinen Angehörigen selbst genutzt werden und diese Nutzung keine gewerbliche ist,

    2. b)

      von Dritten unentgeltlich oder gegen ein Entgelt genutzt werden, das weniger als die Hälfte des ortsüblichen Preises beträgt,

soweit und solange die bauliche Nutzung der Grundstücke nach den Nummern 1 und 2 insgesamt erheblich hinter der bei der Beitragsbemessung vorausgesetzten baulichen Nutzbarkeit zurückbleibt. 2Der Beitrag darf nur hinsichtlich des Anteiles gestundet werden, der der Unternutzung entspricht. 3Im Stundungsbescheid sind die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2 zu bezeichnen, auf die sich die Stundung bezieht. 4Eine Stundung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn das Maß der Unternutzung im Geltungsbereich der Beitragssatzung üblich ist.

(4) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann für unbebaute Grundstücke gestundet werden, solange sie zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden können.

(5) 1In den Fällen der Absätze 2 bis 4 soll auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. 2Soll die Stundung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus gewährt werden, so hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek oder in anderer Weise gemäß § 241 der Abgabenordnung gesichert ist.

(6) Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.


§ 6b NKAG – Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Für die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen können die Kommunen durch Satzung bestimmen, dass der Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird. 2Die Kommunen können in der Satzung auch regeln, dass Zuschüsse Dritter abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwand oder dem nach Satz 1 zugrunde gelegten Aufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat.

(2) Tiefenmäßige Begrenzungen sowie Eckgrundstücksvergünstigungen sind zulässig.

(3) 1Die Kommunen sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig unter Vorlage ihrer Planungen über die beabsichtigte Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage und über das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren. 2Die Kommunen teilen den voraussichtlich Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage die vorläufige Aufwandsermittlung für die Maßnahme, die voraussichtliche Höhe ihres künftigen Beitrags sowie die voraussichtliche Höhe ihrer künftigen Vorausleistung, sofern die Kommune eine solche verlangen will, mit.

(4) 1Die Kommune kann auf Antrag zulassen, dass der Beitrag für Verkehrsanlagen in Form einer Rente gezahlt wird. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. 3Will die Kommune die Zahlung des Beitrages in Form einer Rente zulassen, so stellt sie durch Bescheid fest, dass der Beitrag in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. 4In dem Bescheid sind die Höhe der Jahresleistungen und der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit zu bestimmen. 5Der jeweilige Restbetrag kann jährlich mit bis zu 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden. 6Der Beitragspflichtige kann den jeweiligen Restbetrag jederzeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. 7Die Jahresleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung . 8Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig. 9Die Sätze 1 bis 8 gelten für Vorausleistungen entsprechend. 10Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.


§ 6c NKAG – Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Die Gemeinden können zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. 2Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer in einem nach Absatz 2 bestimmten Gemeindegebiet, denen die Gesamtheit der Verkehrsanlagen die Zufahrt oder den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht. 3Für Investitionsaufwand, für den wiederkehrende Beiträge nach Satz 1 erhoben werden, kann ein Beitrag nach § 6 in Verbindung mit § 6b nicht erhoben werden.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt durch Satzung unter Beachtung ihrer tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten die Gesamtheit der Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet, die eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden. 2Ist das gesamte Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Gebiet, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung bilden.

(3) Der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle des tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwandes der Durchschnitt des im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden jährlichen Investitionsaufwandes zugrunde gelegt werden.

(4) Weicht nach Ablauf eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums (Absatz 3) der tatsächliche Investitionsaufwand von dem erwarteten Investitionsaufwand ab, so ist der Beitragssatz nachträglich oder für den folgenden Kalkulationszeitraum so anzupassen, dass Kostenüberdeckungen ausgeglichen und Kostenunterdeckungen abgebaut werden.

(5) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleiben ein dem Vorteil der Allgemeinheit und ein dem Vorteil der Gemeinde entsprechender Anteil des Investitionsaufwandes außer Ansatz. 2Die Anteile nach Satz 1 betragen insgesamt mindestens 20 Prozent des jährlichen Investitionsaufwandes. 3 Die Kommunen können durch Satzung regeln, dass Zuschüsse Dritter von dem nach Absatz 3 zugrunde gelegten jährlichen Investitionsaufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. 4Trifft die Kommune keine Regelung nach Satz 3, so gilt § 6 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.

(6) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. 2Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitragspflichtige Vorauszahlungen auf den Beitrag zu entrichten hat, den er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 3Durch Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.

(7) 1Die Gemeinden können in der Satzung bestimmen, dass Grundstücke, für die in einem bestimmten Zeitraum

  1. 1.

    Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch ( §§ 127 ,  154 BauGB ) erhoben wurden,

  2. 2.

    Beiträge nach § 6 in Verbindung mit § 6b erhoben wurden,

  3. 3.

    Kosten der erstmaligen Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund eines Vertrages zu entgelten waren oder

  4. 4.

    eine Ablösung nach § 6 Abs. 7 Satz 5 erfolgt ist,

bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und deren Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig werden. 2Der nach Satz 1 zu bestimmende Zeitraum soll höchstens 20 Jahre seit der Entstehung des Beitragsanspruchs betragen; bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der damaligen Belastung berücksichtigt werden.

(8) 1Werden für eine Verkehrsanlage Beiträge nach § 6 in Verbindung mit § 6b oder Ablösungsentgelte ( § 6 Abs. 7 Satz 5 ) erhoben, nachdem für dieselbe Verkehrsanlage bereits wiederkehrende Beiträge erhoben worden sind, so sind die geleisteten wiederkehrenden Beiträge auf den nächsten nach § 6 in Verbindung mit § 6b zu leistenden Beitrag anzurechnen. 2Durch Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlage nach Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6b zu berücksichtigen. 3Wird nach dem Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrages kein neuer Beitrag nach § 6b erhoben werden, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums weiter zu entrichten sind; Absatz 4 bleibt unberührt.

(9) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 2 , Abs. 7 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 8 bis 10 entsprechend.


§ 7 NKAG – Besondere Wegebeiträge

1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Kommune zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. 2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. 3 § 6 Abs. 3 Satz 4 , Abs. 4 , 6  und  7 ist entsprechend anzuwenden.


§ 8 NKAG – Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse

1Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 4Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.


§ 9 NKAG – Tourismusbeiträge

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, einen Tourismusbeitrag erheben. 2Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3Zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, gehören die erforderlichen Kosten, die bei einem Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinde durchführt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde

  1. 1.

    herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder

  2. 2.

    besondere Sport- oder Freizeitangebote

befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).

(2) 1Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(3) 1Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. 2Für Personen und Unternehmen nach Absatz 2 Satz 2 gilt dies, sobald sie in der Gemeinde eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Tourismusbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen.

(5) Die Satzung kann die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Tourismusbeitrages vorsehen.

(6) 1Der Beitrag kann neben Gebühren nach § 5 und Beiträgen nach § 10 erhoben werden. 2Durch Satzung muss bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll. 3Soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird, muss die Satzung einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll; die Gemeinde kann auf ihren Kostenanteil (Halbsatz 1) diejenigen Kosten anrechnen, die sie nicht gemäß Satz 1 erhebt.

(7) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(8) Diese Vorschrift gilt für eine Samtgemeinde entsprechend, wenn eine Mitgliedsgemeinde einen Tourismusbeitrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erheben kann und soweit die Aufgabe nach Absatz 1 gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde.


§ 10 NKAG – Gästebeiträge

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes

  1. 1.

    für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,

  2. 2.

    für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie

  3. 3.

    für die den beitragspflichtigen Personen (Absatz 2) eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines übergemeindlichen Verkehrsverbunds angeboten werden,

einen Gästebeitrag erheben. 2 § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben, dessen Ertrag den Gesamtaufwand für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden ( § 9 Abs. 1 Satz 4 ) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgebiet (Absatz 3).

(2) 1Beitragspflichtig sind die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit

  1. 1.

    zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,

  2. 2.

    zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder

  3. 3.

    zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

geboten wird. 2Der Gästebeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb der von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. 3Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. 4Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. 5Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. 6Die Sätze 1 und 3 gelten in sonstigen Tourismusgemeinden (Absatz 1 Satz 4) für das nach Absatz 3 festgelegte Erhebungsgebiet.

(3) Sonstige Tourismusgemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen (Erhebungsgebiet).

(4) 1Personen, die im Erhebungsgebiet

  1. 1.

    andere Personen beherbergen,

  2. 2.

    anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder

  3. 3.

    einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,

können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. 2Sie können ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrages. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung gelten auch für Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen und weder in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet noch im Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung haben. 4Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung können durch Satzung auferlegt werden

  1. 1.

    Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt erhalten, das den Gästebeitrag enthält, und

  2. 2.

    Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gemeinden oder in das Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde befördern.

5In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(6) § 9 Abs. 6  und  8 gilt entsprechend.


§§ 11 - 15, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften

§ 11 NKAG – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

    1. a)

      über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1 und über den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten § 2a Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass in § 2a Abs. 4 an die Stelle der Worte "des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Worte "des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nach § 23 Abs. 2 NDSG " treten,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5 , §§ 4 , 5 und 6 Abs. 1 und 1b bis 1e und §§ 7 bis 15 ,

    3. c)

      über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder ( § 146 Abs. 2c ), Verspätungszuschläge ( § 152 ), Zuschläge ( § 162 Abs. 4 ), Zinsen ( §§ 233 bis 237 ) und Säumniszuschläge ( § 240 ) sind,

    4. d)

      über die Verarbeitung personenbezogener Daten §§ 29b , 29c und 31c ,

    5. e)

      über das Steuergeheimnis und die Mitteilungspflichten §§ 31 bis 31b ,

    6. f)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32 ,

    7. g)

      über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

    8. h)

      über die Datenschutzaufsicht und den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes " die Worte "Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 18 NDSG " treten und in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Verweisung "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Verweisung "§§ 19 bis 22 und 57 NDSG" tritt, § 32i Abs. 1 bis 3 und 6 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 8 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und jeweils an die Stelle der Verweisung "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 32j .

  2. 2.

    Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)

    1. a)

      über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36 ,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50 ,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68 ,

    4. d)

      über die Haftung §§ 69 und 70 , § 71 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei" und die Worte "und die Zinsen nach § 233 a", §§ 73 bis 75 und 77 .

  3. 3.

    Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80 , 81 , 82 Abs. 1 und 2 , § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a , § 88 Abs. 1 und 2 , §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6 , §§ 95 , 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4 , §§ 97 bis 99 , §§ 101 bis 108 , § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 jeweils ohne die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2" und Abs. 3, §§ 110 , 111 Abs. 1 bis 3 und 5 , §§ 112 bis 115 und 117 Abs. 1 , 2 und 4 ,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Worte "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87 a" treten; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt.

  4. 4.

    Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140 , 145 bis 147 , 148 und 149 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 jeweils an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "fünf" und in Satz 2 an die Stelle des Wortes "siebten" das Wort "fünften" tritt, § 150 Abs. 1 bis 5 , § 151 , § 152 Abs. 1 und 4 , Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags im Ermessen des Abgabeberechtigten steht, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, und mit der weiteren Maßgabe, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, Abs. 11 Satz 1 und Abs. 12, § 153 Abs. 1 und 2 ,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5 , § 156 Abs. 2 Satz 1 , § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 , §§ 158 bis 160 , §§ 162 , 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 , §§ 164 , 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 und Abs. 3 , §§ 166 bis 168 , 170 Abs. 1 bis 3 , § 171 Abs. 1 bis 3a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung " die Verweisung "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 171 Abs. 4 , 6 bis 10 und 11 bis 15 , §§ 191 , 192 und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte "und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147 a" und Abs. 2 sowie die §§ 194 , 195 Satz 1 , §§ 196 bis 203 .

  5. 5.

    Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 , 219 , 221, 222, 224 Abs. 2 und 3 Satz 3 , §§ 225 bis 232 ,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233 , 234 Abs. 1  und  2 , § 235 Abs. 1 bis 3 , § 236 Abs. 1  und  2 , Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, Abs. 5, § 237 Abs. 1  und  2 , Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, Abs. 5, §§ 238 , 239 Abs. 1 und 2 , § 240 ,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248 .

  6. 6.

    Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2  und  3 , § 254 Abs. 2 ,

    2. b)

      über die Niederschlagung § 261 .

  7. 7.

    Aus dem Achten Teil (Bußgeldvorschriften) § 384a .

(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    1Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern und Tourismusbeiträge. 2Die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit sie der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dienen, das denselben Abgabepflichtigen betrifft.

  2. 2.

    1Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalter an Schadensbeteiligte gegeben werden, sofern ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Hundehalters an der Geheimhaltung überwiegt. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. 3Zur Abwehr einer von einem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen Namen und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse den zuständigen Behörden übermittelt werden. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 5Zur Sicherung der Besteuerung dürfen bei Erwerb und Veräußerung von Hunden sowie bei An- und Abmeldung den zuständigen Behörden Namen und Anschrift der Betroffenen sowie der Zeitpunkt der Veränderung übermittelt werden. 6Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.

  3. 3.

    Die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt,

  2. 2.

    die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt.

(4) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(6) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

  3. 3.

    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".


§ 12 NKAG – Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter

(1) 1Die Kommunen können in der Satzung bestimmen, dass von ihnen Dritte beauftragt werden können, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. 2Dies gilt nicht für Steuern und Tourismusbeiträge. 3Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 4Die Kommunen können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Samtgemeinden, die nach § 98 Abs. 5 NKomVG die Abgaben für ihre Mitgliedsgemeinden veranlagen und erheben.

(2) Die Kommunen können durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, anstelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.


§ 13 NKAG – Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern.

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.


§ 14 NKAG – Öffentliche Bekanntmachung

1Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.


§ 15 NKAG – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.


§§ 16 - 19, Vierter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 NKAG – Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    der Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. 2.

    die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 370 Abs. 4 , §§ 371  und  376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385 , 391 , 393 , 395 bis 398  und  407 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 17 NKAG

- aufgehoben -


§ 18 NKAG – Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2 § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. 2.

    den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben, soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder

  3. 3.

    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist erteilt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3 , §§ 391 , 393 , 396 , 397 , 407  und  411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 19 NKAG – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


§§ 20 - 23, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 NKAG – Übergangsvorschrift

1Satzungsregelungen, die den §§ 5 , 9  und  10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden. 2 § 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem 1. Mai 2020 begonnen wird, keine Anwendung.


§ 21 NKAG – Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) 1Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 2Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben:

  1. 1.

    § 57 der Landgemeinde-Ordnung für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 7. April 1870 (Nds. GVBl. Sb. III S. 53),

  2. 2.

    das preußische Gesetz, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld vom 26. April 1872 (Nds. GVBl. Sb. III S. 46), geändert durch Artikel 79 Nr. 3 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  3. 3.

    die Artikel 51, 52, 54, 55 und 59 der Revidirten Gemeinde-Ordnung für das Herzogthum Oldenburg vom 15. April 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 44),

  4. 4.

    das preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Nds. GVBl. Sb. III S. 46), geändert durch Artikel 79 Nr. 6 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  5. 5.

    § 13 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 13. März 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 66), geändert durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91),

  6. 6.

    das preußische Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz vom 23. April 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 51), geändert durch Artikel 79 Nr. 8 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  7. 7.

    das preußische Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152), vom 24. Juli 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 52),

  8. 8.

    das schaumburg-lippische Gesetz, betr. die Erhebung von Gemeindeabgaben vom 11. April 1918 (Nds. GVBl. Sb. III S. 54),

  9. 9.

    die Kreisordnung für den Freistaat Schaumburg-Lippe vom 23. Januar 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 113),

  10. 10.

    das preußische Gesetz zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 31. Juli 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 119),

  11. 11.

    das braunschweigische Gemeindeabgabengesetz vom 5. November 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  12. 12.

    § 20 und die in dessen Rahmen anzuwendenden §§ 7 bis 10 des braunschweigischen Verwaltungskostengesetzes vom 1. April 1924 (Nds. GVBl. Sb. II S. 70),

  13. 13.

    das Gesetz für den Freistaat Oldenburg, betreffend Erlass, Stundung und Verzinsung von Abgaben und sonstigen Geldleistungen vom 1. August 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 125),

  14. 14.

    das braunschweigische Gesetz zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 4. April 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 123),

  15. 15.

    die braunschweigische Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 4. Mai 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 123),

  16. 16.

    die preußische Änderungsverordnung 1932 vom 8. April 1932 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  17. 17.

    das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 118), geändert durch Artikel 12 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  18. 18.

    das Preußische Finanzausgleichsgesetz vom 10. November 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  19. 19.

    das braunschweigische Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 2. Februar 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 124),

  20. 20.

    die §§ 13, 15, 16, 41 und 43 des Oldenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 30. Juni 1943 (Nds. GVBl. Sb. II S. 125), zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309),

  21. 21.

    § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43),

  22. 22.

    § 32 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Großraumes Hannover vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 235),

  23. 23.

    die §§ 41 und  43 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Mai 1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 513), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 28).

(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.


§ 22 NKAG

- aufgehoben -


§ 23 NKAG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1973 in Kraft.  *)

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 41). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 5. März 1986 (Nds. GVBl. S. 79), vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) und vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.


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