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§ 11 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremBG 1995

(1) Der Senat ernennt die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen übertragen. Die Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 11 - 16, 2. - Ernennung/