Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 165h BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt VIa – Beamte an Hochschulen → 6. – Dienstrechtliche Sonderregelungen

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 165h BremBG 1995

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren und Juniorprofessoren nicht anzuwenden. Bei Professoren kann in begründeten Ausnahmefällen vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Ableistung einer Probezeit verlangt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 71a und 71e sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

(2) Professoren und Juniorprofessoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Professoren und Juniorprofessoren können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dieses im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(3) Das Dienstverhältnis eines Professors oder eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Juniorprofessors ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
    Beurlaubung nach den §§ 71a und 71e,
  2. 2.
    Beurlaubung nach § 90a Abs. 2,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Bremischen Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der als Landesrecht übernommenen Mutterschutzverordnung des Bundes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 90a Abs. 2 oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hochschulgesetzes oder Artikel 1 § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 1 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen/§ 165h, 6. - Dienstrechtliche Sonderregelungen/