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§ 165d BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt VIa – Beamte an Hochschulen → 2. – Professoren

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 165d BremBG 1995

(1) Das Recht der am Tage vor In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes vorhandenen Professoren, nach § 165h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen/§§ 165b - 165d, 2. - Professoren/
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