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§ 8 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremBG 1995

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat,

  4. 4.

    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollten Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 5 - 10, 1. - Begründung des Beamtenverhältnisses/