(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557)
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 1 |
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg | 2 |
(weggefallen) | 3 |
Rechtsbehelfe | 4 |
Revisibilität von Landesverfahrensrecht | 5 |
Anwendung anderer Vorschriften | 6 |
Schlussvorschriften | 7 |
Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88)
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.
(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.
(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
Zu § 1: Geändert durch G vom 10. 9. 2004 (GVBl. S. 380).
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden ( § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung ) wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.
Zu § 2: Geändert durch G vom 3. 12. 1985 (GVBl. S. 2373), 29. 3. 1994 (GVBl. S. 102), 10. 9. 2004 (GVBl. S. 380) und 7. 7. 2016 (GVBl. S. 424).
(weggefallen)
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 , 5 , 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.
(2) Gegen die eine Ausreisepflicht begründende oder bestätigende Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch die Behörden Berlins nach ausländerrechtlichen Bestimmungen findet kein Widerspruch statt. Das Widerspruchsverfahren entfällt auch bei Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sowie bei allen Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Bestimmungen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 18. 5. 2001 (GVBl. S. 150) und 8. 4. 2004 (GVBl. S. 175).
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
(weggefallen)
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. *)
(2) Rechtsvorschriften des Landes Berlin gelten weiter, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung die in ihnen getroffenen Regelungen durch Landesrecht zulässt.
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. März 1960.
Zu § 7: Eingefügt durch G vom 23. 3. 1992 (GVBl. S. 73).
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).
Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit finden die §§ 21 , 22 , 24 , 25 , 28 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Zu § 6: Geändert durch G vom 23. 3. 1992 (GVBl. S. 73), 17. 5. 1999 (GVBl. S. 171), 30. 7. 2001 (GVBl. S. 313) und 30. 5. 2016 (GVBl. S. 282).