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§ 19 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremBG 1995

(1)

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der Abschluss einer Realschule

    oder

    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung

    oder

    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 17 - 26, 3. - Laufbahnen/
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