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§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb desselben Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.

(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/