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§ 78a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verjährung → Erster Titel – Verfolgungsverjährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 78a StGB – Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 78 - 79b, Fünfter Abschnitt - Verjährung/§§ 78 - 78c, Erster Titel - Verfolgungsverjährung/