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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 146 - 152c, Achter Abschnitt - Geld - und Wertzeichenfälschung/
Dokument
§ 147 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achter Abschnitt – Geld - und Wertzeichenfälschung
§ 147 StGB – Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 146 - 152c, Achter Abschnitt - Geld - und Wertzeichenfälschung/
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