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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 232 - 241a, Achtzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit/
Dokument
§ 234 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 234 StGB – Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Zu § 234: Neugefasst durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 232 - 241a, Achtzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit/
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