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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 232 - 241a, Achtzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit/
Dokument
§ 239c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 239c StGB – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 232 - 241a, Achtzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit/
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