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§ 239c StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 239c StGB – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 232 - 241a, Achtzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit/
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