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§ 265e StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 265e StGB – Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

1Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. 1.

    die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

  2. 2.

    der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Zu § 265e: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 815).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 263 - 266b, Zweiundzwanzigster Abschnitt - Betrug und Untreue/