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§ 25 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Leistungsbewertung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LfbG – Schwerbehinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung oder Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung zu verlangen.

(2) Im Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren.

(3) Bei der Bestimmung des Maßstabes für die Beurteilung der Leistungen von schwerbehinderten Beamtinnen und schwerbehinderten Beamten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 25 - 28, Abschnitt IV - Leistungsbewertung/