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§ 40 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 LfbG – Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die Laufbahnordnungsbehörden im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 36 - 41, Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften/