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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge/
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§ 26 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 26 KWG – Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24a muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge/
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