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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 51 - 57, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
Dokument
§ 56 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 56 KWG – Wahlschein
Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 51 - 57, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
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