Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremBesG – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen, insbesondere die Leistungen der Heilfürsorge und freien Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.