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§ 59 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Anwärterbezüge

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremBesG – Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören

  1. 1.

    der Anwärtergrundbetrag und

  2. 2.

    die Anwärtersonderzuschläge.

Der jeweilige Anwärtergrundbetrag ist in der Anlage 7 ausgewiesen. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen sowie jährliche Sonderzahlungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 58. Der dienstliche Wohnsitz im Ausland bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 59 - 64, Abschnitt 6 - Anwärterbezüge/
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