(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1758 , 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1619 , 1623 ), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 9 Absätze 1 bis 3 und 5 UVPG finden keine Anwendung. § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von § 27 Satz 1 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften. Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Legende:
X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP | |
---|---|---|---|
1. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): | ||
1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage die | ||
1.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, | A | |
1.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | S | |
1.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die | ||
1.2.1 | für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist, | X | |
1.2.2 | für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist; | A | |
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | ||
1.3.1 | 100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser, | A | |
1.3.2 | weniger als 100.000 cbm Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 cbm, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | S | |
1.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; | A | |
1.5 | Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von | ||
1.5.1 | 100.000 cbm und mehr Wasser je Jahr, | A | |
1.5.2 | 2.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser je Jahr; | S | |
1.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn | ||
1.6.1 | 100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, | A | |
1.6.2 | 2.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | S | |
1.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt; | A | |
1.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | A | |
1.9 | Bau eines Seehafens; | X | |
1.10 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | A | |
1.11 | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann; | A | |
1.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage; | A | |
1.13 | Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, | ||
1.13.1 | wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werden, | A | |
1.13.2 | wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden; | S | |
1.14 | Bauten des Kostenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; | A | |
1.15 | Landgewinnung am Meer; | A | |
1.16 | Bau einer Wasserkraftanlage; | A | |
1.17 | Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien; | A | |
1.18 | sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme | ||
- | des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwasserung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist, | ||
- | der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung, | ||
1.18.1 | wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handelt, | S | |
1.18.2 | im Übrigen; | A | |
2. | Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde: | ||
2.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 ( BGBl. I S. 1250 ), in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.1.1 | mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr, | X | |
2.1.2 | mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 100; | A | |
2.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes | ||
2.2.1 | mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | X | |
2.2.2 | mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen; | A | |
2.3 | Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von | ||
2.3.1 | 10 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | X | |
2.3.2 | 4 ha oder mehr im Übrigen; | A | |
2.4 | Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von | ||
2.4.1 | 1 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | X | |
2.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | A | |
2.4.3 | 1 ha oder mehr im Übrigen; | A | |
2.5 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 ( BGBl. I S. 133 ), zuletzt geändert am 22. April 1993 ( BGBl. I S. 466 , 479 ), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von | ||
2.5.1 | 5.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | X | |
2.5.2 | 1.200 qm oder mehr im Übrigen; | A | |
2.6 | Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt | ||
2.6.1 | 100.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs , | X | |
2.6.2 | 20.000 qm oder mehr im Übrigen; | A | |
3. | Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen: | ||
3.1 | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße; | A | |
3.2 | Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von | ||
3.2.1 | 0,5 bis weniger als 10 ha, | A | |
3.2.2 | weniger als 0,5 ha; | S | |
3.3 | Erstaufforstungen im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald; | A | |
3.4 | Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen | ||
3.4.1 | 25 ha oder größer ist, | X | |
3.4.2 | größer als 3 ha und kleiner als 25 ha ist, | A | |
3.4.3 | 3 ha oder kleiner ist; | S | |
3.5 | Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche | ||
3.5.1 | größer als 3 ha ist, | A | |
3.5.2 | 3 ha oder kleiner ist; | S | |
4. | Verkehr und Freizeit: | ||
4.1 | Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen; | A | |
4.2 | Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3.000 ist; | X | |
4.3 | Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen; | A | |
4.4 | Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in des jeweils geltenden Fassung; | ||
5. | Änderung oder Erweiterung: | ||
die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet, | |||
wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die | |||
5.1 | UVP-Pflicht | X | |
5.2 | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls | A | |
5.3 | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls | S |
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
Das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 708), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
1.1
In Absatz 3 Satz 5 und in Absatz 4 Satz 6 wird jeweils die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.
1.2
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."
1.2.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.
2.
In § 3 Absatz 2 Satz 6 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
3.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
3.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt."
3.3
Absatz 3 wird Absatz 4.
3.4
Hinter dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."
3.5
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in seinem Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.
4.
§ 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14 Finanzkontrolle |
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."