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§ 33 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Sondervorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 LfbG – Besondere Ämter

(1) Die Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören keiner Laufbahn an.

(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sich bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden oder nach § 3b des Bezirksamtsmitgliedergesetzes oder nach § 29 Absatz 1 des Landesabgeordnetengesetzes oder nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes Anspruch haben, wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.

(3) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, findet § 11 entsprechende Anwendung.

(4) Über die nach § 30 zulässigen Ausnahmen und über die Feststellung der Befähigung entscheidet der Senat. Der Senat kann eine Ausnahme von der Mindestprobezeit zulassen, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten es rechtfertigen.

(5) Die §§ 26 und 27 finden keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 29 - 35, Abschnitt V - Sondervorschriften/