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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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§ 63 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 63 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.
(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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