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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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§ 66 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 66 KWG – Wahlvorschläge
Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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