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§ 24 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremBesG – Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 23 - 26, Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte/
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