Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 23 - 26, Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte/
Dokument
§ 24 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24 BremBesG – Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 23 - 26, Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,25
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,25
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.